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37. Negierungs-Bekanntmachung vom 30. December 1872,
die Erhebung der Viessteuer im Fürstenthum
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. dieses Monals, die Aus-
führungsbestimmungen zu dem NReichsgesetze wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai
diese Jahres betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der
im 8. 44 dieses Gesebes dem Fürstenthum zugestandenen Ermächtigung zur Forterhebung
des bisherigen Zuschlags zur Braumalzsteuer Gebrauch gemacht und daher vom 1. Januar
künftigen Jahres an und zwar zunächst bis zum 31. December 1875 der den Sab von
20 Sgr. pro Zentner Malzschrot übersleigende Bekrag von 2 Sgr. 8 Pf. für den
Zentner geualchten dIgencgteg Malgzschrot zur Fürstlichen bankssaste or trhoben, wird.
Es ist fzc jeder Vrauende verbunden, bei der in den 5§. 16 ff. des Reichs-
gesetzes vom 31. Mo c. vorgeschriebenen Declarirung des abzubrauenden Materials die
Gattung des zur Verwendung kommenden Malzschrots (ob „gequetscht“ oder
„geschroten") auch für die Folge mit anzugeben.
Greiz, den 30. December 1872.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Merz.
38. Negierungs-Verordnung vom 30. December 1872,
die strafrechtliche Ahndung der gewerbsmäßigen Unzucht
reffend.
Unter Bezugnahme auf 8. 361 Ziffer 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich wird Landespolizeiwegen verordnet:
Gewerbamaßige Unzucht der Weibspersonen ist unbedingt verboten. Gegen die
Zuwiderhandelnden kommen daher die einschlagenden Strafbestimmungen des Gesehes zur
Anwendung.
Greiz, den 30. December 1872.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung.
Meusel.
Merz.