Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Lautet die Adrefse: 
„An 4. zu erfragen bei B." 
#½ 4 zigehn bei “ so muß die Bestellung jedesmal an den zuerft 
„An A wohnhaft bei B. / genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
„An A. logirt bei B.“ 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An 4. abzugeben au B.4 so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt 
#n A. aux soins de B.“ genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. carc of B. 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per Adresse des B.“ so darf die Bestellung 
sowohl an den zt. denannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten 
Adreseten ¶l.) stattfinde 
ie Lesellma —iee Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß 
geiteim, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ab- 
liser#enzeschen zu unterschreiben. 
Die Postmandate dürsen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten Vevoll- 
mächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung 
nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten. 
VI. Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen oder an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgl auf Grund der mit den Militairbehörden oder 
den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den 
siilince * den asttvoriehern beanftragten Personen. 
Betreff der Beh händigung von Expreßsendungen gelten dieselben Ve- 
Iennunen. sate bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
S. 36. 
Shebenzer 1 I1 In Betreff der Sselung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungs- 
rent schein besten folgende Bestimmun 
W*“* 1) Die Insinnationen solh in der Behausung derjenigen, an welche sie zu be- 
wirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Insinnation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten er- 
solgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind ge- 
wöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen 
Hauc- oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Ad- 
ministrator, oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich
	        
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