4) in rmangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu insinuir
Die Srsn darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an
Fremde gescheher
Bei onmandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Be-
händigung nur an den Adressaten selbsl oder dessen legitimirten Bevollmächtigten
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu em-
bfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in
dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Vestimmungen unter
2 die Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den
Empfang des Schreibens auerkennen lassen.
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Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu
a bio Tibeeihnen Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies
von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter specieller An-
gabe des Grundes zu vermerken.
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Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der
Adressat die etwa zum Anusatz gekommenen Beträge an Porte, Insinuations=
Gebühr re. nicht zahlen will, so bindert dieser Umstand allein die Aushändigung.
an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern
Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von
Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder Haus-
thür des Adressaten zu befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben
aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende
Vole die Befestigung au die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß
die Wohnung, an deren Thür die Vefestigung erfolgen soll, dem Adressaten
wirklich (als Miether, Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört
I1 In Betreff der Beslellung von gerichtlichen Schreiben mit hãndigungoschein
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Beslimmungen.
III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein
müssen z6mfih entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden.
ill der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens
zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be-
stimmungsorle, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollgogen zurückkommenden
Behändigungsscheins von dem Aksender eingezogen. Falls die Insinnation nicht auoge-
führt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens
nach dem Bestimmungsorte zum Ansag.