Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Berechilgung 
dez#drert # 
Ubbolung 
der Preefe 
5. 37. 
1 Wenn Jemand die im §. 33 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf die im 
8. 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt selbst abholen 
oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im §. 48 des Gesetzes über das 
*m“ L Deutschen Reichs zur Anwendung. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
iöholln zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aus 
sprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuh olenden Gegenstände genau bezeichnet 
sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche 
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 35 Abs. I. Die Aushändigung 
erfolgt alsdann siwurhal der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesebten 
Dienststunden (§. 26). 
II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, sind bezüglich der Beslellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
h) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und 
Ablieferungsscheinen, 
c) d Hendungn mit Werthangabe nebst den elwaigen Begleitbriefen und 
dazu gehörigen Ablieferungsscheine 
als eine nsammengebrn Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briese, Correspondenzkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist 
ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe wird 
zunächst nur der Ablieserungöschein, bei gewöhnlichen Packeten der Begleitbrief an den 
Abholer verabfolgt. Bei Postamveisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den 
Betrag der Abholer ausgehändigt. 
VI Die Bestellun * deboc, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un- 
geachtet, lün Boten der Fchun 
wenn der ennel rl“ — und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. 
durch uan Vermerk 
durch Gsen zu bestellen“ 2c., 
ausdrücklich usgejprochn hat 22); 
2) wenn es auf die Bestellung G Briefen mit Behändigungsschein ankommt 
36); 
8. 
3) wenn ler Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb 
des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, wt innerhalb der nächsten drei 
Tage den zu bestellenden Gegegenstand abholen läßt.
	        
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