Berechilgung
dez#drert #
Ubbolung
der Preefe
5. 37.
1 Wenn Jemand die im §. 33 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf die im
8. 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt selbst abholen
oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im §. 48 des Gesetzes über das
*m“ L Deutschen Reichs zur Anwendung.
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder
iöholln zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aus
sprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuh olenden Gegenstände genau bezeichnet
sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 35 Abs. I. Die Aushändigung
erfolgt alsdann siwurhal der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesebten
Dienststunden (§. 26).
II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, sind bezüglich der Beslellung
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe,
h) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und
Ablieferungsscheinen,
c) d Hendungn mit Werthangabe nebst den elwaigen Begleitbriefen und
dazu gehörigen Ablieferungsscheine
als eine nsammengebrn Sendung anzusehen.
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briese, Correspondenzkarten,
Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist
ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
V Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe wird
zunächst nur der Ablieserungöschein, bei gewöhnlichen Packeten der Begleitbrief an den
Abholer verabfolgt. Bei Postamveisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den
Betrag der Abholer ausgehändigt.
VI Die Bestellun * deboc, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un-
geachtet, lün Boten der Fchun
wenn der ennel rl“ — und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B.
durch uan Vermerk
durch Gsen zu bestellen“ 2c.,
ausdrücklich usgejprochn hat 22);
2) wenn es auf die Bestellung G Briefen mit Behändigungsschein ankommt
36);
8.
3) wenn ler Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb
des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, wt innerhalb der nächsten drei
Tage den zu bestellenden Gegegenstand abholen läßt.