Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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XIII Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung 
berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der 
tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten 2c. 
nach Orten unter zwei Meilen im F. 59 vorgeschrieben sind. 
XV. Wurnscht der Absender einer Estafetle, welche nur bis zur nächsten Stalion 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeför. 
derung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses 
zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunst 
und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat, antreten kann. 
Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der 
Postanstalt zu erkennen beben- Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglements- 
mäßigen „Aitgebühren gezahlt. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications-Ab- 
zaben heschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour als für die 
tour. Die Expeditionsgebühr ist dagegen nur einmal zu entr ichten 
XVII ZFür die Astellung giner jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden 
am Bestimmungsorte 5 Sgr. erho 
1 k 7. Für die I#teaenweise“ Fiseienwiit Beförderung von Sendungen auf 
47 r. Eisenbahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiler zur 
lri n Gilen, „Sicherung der Sendung mitgegeben i muß, außerdem erhoben: 
a) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden F#uge Personen in 
dritter Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweite 
5) das tarismäßige Personengeld für die Rückreise des #btegern auf einem 
Plat drilter Klasse, 
) die Diäten des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hin- 
reise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge 
erforderlich ist. 
e XIX Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die 
i 4 #. überschießenden Fünstel- r. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruch- 
ch pfennige werden bei den einzelnen Belrägen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere 
nilbs 3 Abrundung finet. nicht statt. 
ö) ercchig= XX r Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des 
we Hestaiheldr 6 der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Post- 
anstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt 
und die Fektstellung des Kostenbetrages bis zur Rückkunft des Estafettenpasses ausgesetzt 
werden. 
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung 
n die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau um- 
urechnen. Ergeben sich bierei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
büheoen darstellbaren Betlrage 
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