Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: „Passagiergut, den Namen 
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werth- 
angabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Signa- 
tur nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, 
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung 
des Passagierbillets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung 
später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, 
wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu 
werden braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahn- 
zuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stels umexpedirt, so lange es 
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Ver- 
säumniß. anzunehmen. 
Der Reisende erhält ũber das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
Eepãcigein Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
8. 53. 
Ferienht. 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Frei- 
7 an * gewicht von 30 Pfund bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf 
Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen sein 
ewenden. 
I. JFür das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung leberfeacht. 
porto zu enlrichten; dasselbe beträgt, nach Mahgabe derjenigen Enifernung, welche d 
Personengeld- Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede 5 Pfund und jede Mee 
2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge mnter 5 Pfund für 5 Pfund und Cntfer- 
nungen unter einer Meile für Fir- „eie gerechne 
IUI Wird der Werth d g — angegeben, so wird die Versiche 
rungsgebühr für jedes Stück uositennig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und 
Säbe der Versicherungsgebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mil 
Werthangabe gelten. 
IV Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Villet 
genommen haben, ammengebacht= so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-Portos das 
breigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem 
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu ein und der- 
selben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören. 
Die Erstattung von Ueberfracht.Porto und etwaiger Versicherungsgebihr regelt 
sich nach desgeüen Sundsaben wie die Erstatlung von Personengel 
v i der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Vesiermotgcbah- 
sich ergebenden iehhen, eines Silbergroschens werden auf ½, 1o2, 3/ oder ganze Sil- 
bergroschen abgerundet. In den Gebicten mit anderer als der Thaler- und Silbergro-
	        
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