Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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die Zahl der Pferde und die Reiseroule mit Benennung der Stationen angegeben, auch 
bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz- 
oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrech- 
ungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher baußzettel ist Sache des Reisen- 
den. Die osverwallung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unter- 
schrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orle ansässig, oder sonst nicht hinlänglich 
bekannt, so muß er seinen es und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich 
legitimiren. 
XXII Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestel- 
lung von Extrapost- oder Courierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
—ielr XXIII. Jeder Ertrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orle 
ban der Rel, länger als eine halbe Siunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Post- 
kendes, -. anstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
XXIV Dauert der Ankeuthaltg über eine Siunde, so ist von der fünften Viertel- 
siunde an ein Wartegeld von 212 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten. 
XXV Ein Eingerer Aufenthalt 44% 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
Bel verspate XXVI Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Ge- 
ser absahr, brauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein 
Wartegeld von 219 Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an 
gerechnet, 
bl bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an ge- 
rechnet, 
zu entrichten. 
m XXVII Benutt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-Pferde 
in nicht, so hat derselbe, em die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keinc Entschä- 
digung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, 
den Betrag des Arhen ie on Erxtrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für eine 
Meile, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
aans #— XXVIII Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sousft beschwer- 
Gareheeer lichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegen- 
den u. Weßen. gesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu fin- 
den ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XXIX Die Bestellung muß die Stunden entbalten, zu welchen die Pferde und 
Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der 
siebzehnien Zertn an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XX te die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) dat Wlestentsuragige Extrapost= r., Wagen= und Trinkgeld 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 
2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
	        
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