Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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#) Rusnahme. XXXV Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund 
or ##enseineo Postfuhrkontraktes für die Beförderung von Extraposten und 
der oben Courieren höhere als die oben augegebenen Vergütungssätze bean. 
nan spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Contraktes die in demselben 
stipulirten Vergütungssäße bei der Berechnung und Erhebung des 
Erxtrapost= c. Geldes zur Wewonun zu bringen. 
1) Cptrapoll= XXXVI In dem Poslbüreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder 
borli- Courierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der 
Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Be- 
trag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
S. 60. 
und Die Gebühren für die Extrapost= und Courierreisen müssen, mit Ausschluß 
usdung. des Trinkgeldes, welches erst nach zurückhelegter Fahrt dem Vostilln gezahlt zu werden 
braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden 
Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Neben“ 
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapost- k. Gelder und Nebenkosten durch Vor- 
zeigung der Quillung Kcgitimirnn und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläuf- 
Gleien, bis zu sen Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unter- 
läßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärkigen, daß in zweifelhaften Fällen 
seine — 5ar zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unter- 
brochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
Ul Die Entiihtung ur Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen 
Route auf einmal bei Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen 
statthaft, auf welchen *1 der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen 
bestehen. 
w Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat der- 
selbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für jeden 
Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleilzektels erfordert, eine gleichzei- 
tig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt 
für Extraposten und Couriere 10 Sgr. 
Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeistergebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fähr- 
geld von der Poslanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches 
wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vor- 
ansbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuch- 
tungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert 
wird, bl wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wa- 
geus sorgt,
	        
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