Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte 
Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung staktgefunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Be- 
stimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation länger 
als 72 Stunden auf, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch 
mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo der- 
selbe seine Reise ändert oder einstellt, bz. sich länger als 72 Stunden aushält, gegen 
Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den be- 
treffenden Belrag erstaltet. 
F. 61. 
Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wa. Bespannung. 
gen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
Il Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmähige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst 
dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine 
Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanslalt die Emtscheidung zu und 
bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthal- 
ter zustehenden Rechts der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirektion sein Be- 
wenden. 
Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei 
fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone 
gestellt werden sollen. 
IV Der Posthalter darf sich mit den Reisenden nicht in Erörterungen und Sirei- 
tigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem ex- 
pedirenden Beamten anzubringen. 
5. 62. 
1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie lemigeng. 
vergestat bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren wer. 25 derratt, 
den — und 
Für weiterher kommende Reisende müssen die Eferd- schon vor der An- 
*rlv! ausgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 
Schrilte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letztern aufgestellt 
7 en. 
III Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, 
bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 
5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch 
so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auspackung und Befestigung des Reisegepäcks 
erforderlich ist. 
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