Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen 
Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Yost 
debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 
112 Sgr. bz. **½, Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechuung des Gesammt- 
betahe dieser mit kleineren Bruchgroschen als ½/8 abschließt, dafür ½ Sgr., und wenn 
be berechmng des Gesammtbetrages dieser mit Bruchkreuzern alschlet, dafür 1 Kr. 
erhoben wird 
. III. 
Für Waarenproben gcsoowenuulhe welche entweder für sich allein oder mit aasebr, 
gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterchied der Entfernung eneg n 
für je 40 Grammen oder einen Vrichthei davon: 1½8 Sgr. ba 1 Kr., als Maximum 
jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements 
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter 
Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmmster) wird ebenfalls das 
volle tarismäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechming der verwendeten Post- 
werthzeichen, in Ansah gebracht. 
Jür recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine w 
commandations- Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr ohne Rücksicht auf die Enkfernung und 
das Gewicht reboben. 
Für die Veschaffun des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 
7 Kr. vom Absender im Lernua zu entrichten. 
S. V. 
Die Gebühr für Zahlung miltelst Postanweisung beträgt: Pehen 
bei einer Jahlung unter und bis zu 25 Thalern oder 433¾ Gulden einschl.: gen. 
2 Sar, oder 7 Kr., 
bei, biner „#ahlu über 25 haler oder 43¾ Gulden bis zu 50 Thalern 
2 Gulden einschl 
/% „ oder 14 . 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Für die bei der Abgabe-(Distribntions.) oostanstalt eingelieferten Poftanwei- 
sungen bis zum Belrage von 50 Thalern oder 87 Gusden kommt sowohl im Falle 
der Bestellung durch die Orts= oder Landbriefträger n66 a im Falle der Abholung, 
ohne Rücksicht darauf, ob der Geldbetrag dem Wrraten zn überbracht wird, der Sat 
von 2 Sor. oder 7 Kr. in Anwendung. 
S. VI. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: Depes tu 
a) die Postanweisungsgebühr, untl- 
b) die Gebühr für das Telegramm,
	        
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