Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Falls die Insinnation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte bz. die Recom- 
mandaliene Gebihr in Ansatz. 
die an Adressaten im Orts- oder Landbeftellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
gerichteten“ Be mit Ichändigungelche kommen in Ansatz: 
Nach dem Ortsbestellbezir 
1) die tunwnchige Bestellgebühr für Briefe im lelsuszun der Aufgabe- 
Postanstalt, 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sähen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recommandations- 
Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 1 binzu. 
Nach dem bandbestellbezirke. 
1) ein ganttrkstenencn von ½ Sgr. bz. . 
eine Insinuationsgebũhr nach den — Sähen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Necommandations- 
Gebühr uon 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
alls die nchan nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Vesellger und bz. die NRecommandations-Gebühr in Ansatz. 
Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post gelieferten a 
legenstandet. bekrägt 2 Sgr. oder 7 Kr. rt 
Kanfschreiben oh gewöhnlicher Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder 
—Nf soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben 
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten 
Wr wird. 
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des 
bausschreibens zu entrichten; die Rückerstattung ersolg,. wenn sich ergiebt, daß die Recla- 
malion durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
# 
Wenn ein Abonnent, welcher rs Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe #ectungg, 
des Abonnements die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Pestanstat. verlangt, so —im 
erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungsgebühr von 5 Sgr. bz. 18 Kr. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, * bos Abonnent im Laufe 
des Abonnementstermins die Distributions-Postanstalt gewechselt zu sehen mint. Juso- 
sern jedoch die Zeilung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement 
ursprünglich soltge fuiden hat, ist für die desfallsige Uebeeelim eine nochmalige Gebühr 
nicht zu erheben 
8. XII. 
Für die Abtragung der im Abonnementswege bezogenen Zeitungen und Zeit- W—“'l 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbeslellbezirke alg auch nach dem Landbestellbezirke für " 
jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
	        
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