Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

3. Bekanntmachung vom 22. Januar 1872, 
die Competenzerweiterung des Fürstlichen Steueramtes hier 
betreffend. 
Mit Zustimmung der Thüringischen Vereinsregierungen ist das dem Fürstichen 
Steueramte hier nach der Bekanntmachung vom 8. April 1367 GGegsammiung S. 56) 
beigelegte bedingte Niederlagerecht in der Maße erweitert wosden daß nunmehr auf die 
Niederlage dieser Stenerstelle die Bestimmungen der §5. 97. fl. des Vereinsgollgeleres 
vom 1. Juli 1869 (BundeSgesetzblatt S. 317) und des in # Bekanntmachung vom 
29. December desselben Jahres (Gesetzsammlung S. 123)allegirten Niederlageregulativs unein- 
Geschränkle Anwendung finden und insbesondere die Waarenlagerung nicht mehr an die 
Bedingung einer einjährigen Lagerfrist gebunden ist. 
ies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 22. Januar 1872. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Bruno Men. 
  
4. Negierungs-Verordnung vom 3. Februar 1872, 
einen Nachtrag zu der Verordnung über die Gestellung, Auswahl, Ab- 
schätzung und Abnahme der Mobilmachungspferde im Fürstenthum Reuß 
älterer Linie 
betreffend. 
Sowohl im Interesse einer größeren Beschlennigung der Pferde-Gestellung bei eintretender 
Mobilmachung, als auch zufolge Einführung eines neuen Maßsystems hat sich die Ab- 
änderung einiger Bestimmungen der Verordnung über die Gestellung, Auswahl, Ab- 
schäbung und Abnahme der Mobilmachungspferde im rW’- Reuß älterer Linie 
vom 18. Rebrnar 1866 (Gesebsammlung S. 99) nöthig gemach 
Mit Höchster Genehmigung wird daher als Nachtrag zu bler Verordnung andurch 
das Folgende verordnet: 
8. 1. 
Die ersten Abnahmen der Pferde bei eintretender Mobilmachung müssen schon am 
4. Mobilmachungstage statt haben können.
	        
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