3. Bekanntmachung vom 22. Januar 1872,
die Competenzerweiterung des Fürstlichen Steueramtes hier
betreffend.
Mit Zustimmung der Thüringischen Vereinsregierungen ist das dem Fürstichen
Steueramte hier nach der Bekanntmachung vom 8. April 1367 GGegsammiung S. 56)
beigelegte bedingte Niederlagerecht in der Maße erweitert wosden daß nunmehr auf die
Niederlage dieser Stenerstelle die Bestimmungen der §5. 97. fl. des Vereinsgollgeleres
vom 1. Juli 1869 (BundeSgesetzblatt S. 317) und des in # Bekanntmachung vom
29. December desselben Jahres (Gesetzsammlung S. 123)allegirten Niederlageregulativs unein-
Geschränkle Anwendung finden und insbesondere die Waarenlagerung nicht mehr an die
Bedingung einer einjährigen Lagerfrist gebunden ist.
ies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 22. Januar 1872.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Bruno Men.
4. Negierungs-Verordnung vom 3. Februar 1872,
einen Nachtrag zu der Verordnung über die Gestellung, Auswahl, Ab-
schätzung und Abnahme der Mobilmachungspferde im Fürstenthum Reuß
älterer Linie
betreffend.
Sowohl im Interesse einer größeren Beschlennigung der Pferde-Gestellung bei eintretender
Mobilmachung, als auch zufolge Einführung eines neuen Maßsystems hat sich die Ab-
änderung einiger Bestimmungen der Verordnung über die Gestellung, Auswahl, Ab-
schäbung und Abnahme der Mobilmachungspferde im rW’- Reuß älterer Linie
vom 18. Rebrnar 1866 (Gesebsammlung S. 99) nöthig gemach
Mit Höchster Genehmigung wird daher als Nachtrag zu bler Verordnung andurch
das Folgende verordnet:
8. 1.
Die ersten Abnahmen der Pferde bei eintretender Mobilmachung müssen schon am
4. Mobilmachungstage statt haben können.