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6 des Bundesgesehes und 88. 47 bis 54 der Instruktion, die Verpflichtung
der eode Vere zur Desinfektion betreffend,
in §. 12 der Instruktion, das Verbot des Schlachlens, Tödtens und Beseitigens bei
seai. der Rinderpest erkrankter oder gestorbener Thiere und die Aufbewahrung derselben
betreffend
F. 16 der Instruktion, das Verbot der Anwendung, des Verkaufs und der An-
r nr Vorbauungs= oder Heilmitteln bei der Rinderpest betreffend,
n F. 30 der Instruktion, das Verbot des Abladens der hten und das Ver-
sahren öirn derselben betreffend,
in §. 31 der Instruktion, die Wiedereröffnuug inficirter Ställe betreffend, sowie nach
vorausgegangenem Erlaß ert in §. 14 der Instruktion vorgeschriebenen Bekanntmachung,
3umiderhandlungen gegen die Verbote,
7 der H#trar#i, Verkehrsbeschränkungen in dem bestimmien Bezirke be-
vrereem,
iu 8. 18 der Justruktion, das Schlachten im Säuchenorte betreffend und
gegen die Verpflichtung im §. 19 der Instruktion, die erweiterte Anzeigepflicht hin-
sichtlich der Erkrankungöfälle von Rindvieh und Wiederkauern betreffend, werden mit
Geldstrase bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten
bestrast.
l
Die Nichtbefolgung der von den auständigen Behörden mit Einschluß des ctwa be-
stellten Bundes-Commissars (5. 12 des Bundeögesebeö), getroffenen, mit einer besonderen
Strafandrohung nicht versehenen Anordnungen oder Zuwiderhandlungen gegen solche,
wird gleichfalls mit
Geldstrase bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten
geahndet.
8. 3.
Die Ausführung der in dem Bundesgesehe und der Instruklion geordneten Maß
regeln liegt zunächst den Ortspolizeibehörden, bezüglich unter Zuziehung des Landthier-
untn , ob
nentlich auch hat die in 8. 31 der Inhuien worheschriebene Desinfektion der
Siäls! Anter ihrer Aufsicht zu erfolgen und ist für die in H. 55 derselben angeordnete
Controle der Desinfektion re Eisen bahnwagen von darselben zu sorgen.
Vernachlässigungen derselben werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu
Funfzig Thalern
bedroht.
g 4.
Als Ortspolizeibehörden im Sinne des Vundesgesetzes und der Juslruktion sowie
dieser Verordnung haben in den Städten die Gemeindevorstände, für die übrigen Ort.