Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

809. Patent vom 30. December 1872, 
die im Jahre 1873 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Höhstkandeshorrliher, Galschlißung zufolge sollen mit hierzu erklärter Zustimmung 
des Landtags im Jahre 1873 von der nach der Verordnung vom 30. December 1870 
in Gemähheit des Gesetzes #n 9. Mai 1857 zu erhebenden allgemeinen Grundsteuer 
sechs und ein halb Pfennige auf die Steuereinheit sleaie fünfzehn Termige Einkommen- 
stener nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. August 1870 erhoben werd 
Vezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den Keherigen gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenniniß gebracht wird, werden für die mit 118 Pfeunig am erslen Termine, 
mit 1 Pfennig an den übrigen Terminen zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine 
festgesetzt: 
der 15. Februar, 
der 16. April, 
der 16. Juni, 
der 15. August, 
der 15. October, 
der 15. December. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch 
vorbehalten. 
Greiz, den 30. December 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
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