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19) In 8. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen
Sachen.“
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
4. jedem Personenzuge müssen Coupôs zweiter und wo thunlich auch
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“
11) In §F. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: issorbehaltlich der Be-
stimmung in §F. 22, Absah 1 des Betriebs-Reglements).=
22) F. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Den einzelnen Vahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich
Milderungen in den vorbezeichneten Beftimmungen eintreten zu lassen.“
23) In §. 72 soll
a) Ziffer 3 lauten:
„Die Veiwtbgiuspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure und
Dberzugmeift ;
b) in Ziffer -abnhoftverwalter“;
c) , „ Vahnhofsaufseher“;
4) „ „ 10 „Bahnhoft. Inspektions= Asssstenken:
e) „ „ 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter“;
„Zugmeister, Konduktenre, Wagenwärter"
—
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beigefügt werden.
II.
Mit den vorstehend bezeichncten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Reglement für
die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: „Bahmpolizei-Reglement
für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Jannar 1872 an auch in Märttemberg,
Vaden und Sühhessen, sowie in laf- (Lothringen und zwar hier mit der Mahgabe in
a die Vestimmungen des F. 2 über das Normalprofil des lichten Raumes auf
die Fanstrce Zabern-Avricourt vorläufsig keine Anwendung finden.