Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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19) In 8. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen 
Sachen.“ 
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
4. jedem Personenzuge müssen Coupôs zweiter und wo thunlich auch 
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“ 
11) In §F. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: issorbehaltlich der Be- 
stimmung in §F. 22, Absah 1 des Betriebs-Reglements).= 
22) F. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Den einzelnen Vahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich 
Milderungen in den vorbezeichneten Beftimmungen eintreten zu lassen.“ 
23) In §. 72 soll 
a) Ziffer 3 lauten: 
„Die Veiwtbgiuspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure und 
Dberzugmeift ; 
b) in Ziffer -abnhoftverwalter“; 
c) , „ Vahnhofsaufseher“; 
4) „ „ 10 „Bahnhoft. Inspektions= Asssstenken: 
e) „ „ 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter“; 
„Zugmeister, Konduktenre, Wagenwärter" 
— 
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beigefügt werden. 
II. 
Mit den vorstehend bezeichncten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Reglement für 
die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: „Bahmpolizei-Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Jannar 1872 an auch in Märttemberg, 
Vaden und Sühhessen, sowie in laf- (Lothringen und zwar hier mit der Mahgabe in 
a die Vestimmungen des F. 2 über das Normalprofil des lichten Raumes auf 
die Fanstrce Zabern-Avricourt vorläufsig keine Anwendung finden.
	        
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