Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

78 
oder kriegerische Ereignisse große Erschütlerungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, 
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich 
Anschaffung der erforderlichen Trausporlmittel innerhalb der festgesebten Frist haftet die 
von der Gesellschast bei der Fürstlich Reuhischn Regierung hinterlegte Caution. 
Zur Leitung des Baues und vieres der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch die Staakoprüfung des Königreichs Sachsen, des Großherzog- 
thums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüsung für Techniker rücksichtlich der 
Anforderungen den Königlich oder Großhergoglich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre 
Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baucs sowohl alo die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
krieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen 
Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieseo Aufsichtsrechtes zu 
gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von ihr beauftragten 
Beamten Folge zu leisten. 
8. 10. 
dũr den Bau selbst und den technischen Belrieb sind im Algemeinen die für die 
Königlich Süchllien Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königl. 
Schsischen Nogierng beaustragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung Namens 
aller drei Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn 
sind dem Baufond zu überweisen, da die Verzinsung der Actien aus diesem Fond bis zu 
Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
Die Bahn ist mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten und der- 
jenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der lechnischen Oberaussichtsbehörde (s. S. 9) 
die Sicherheit des Betriebes ein zweites Gleis erheischt, im Ober- und Unterbau zwar 
zst aur angleifgg. herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gieie zu bemessen. 
ie Spurweite hat 118m. im thte, der Schienen zu betragen. 
Die landespolizeiliche Prüfung und — der Bahnanlage insbesondere 
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte- 
punkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Auch behalten sich die Letteren vor, die nleguig neuer Stationen und Haltepunkte im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordne 
Die technische Prüfung und Geshieuing steht der Königl. Sächsischen Regie- 
rung zu. 
8. 13. 
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.