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oder kriegerische Ereignisse große Erschütlerungen des öffentlichen Credits eintreten sollten,
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt.
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich
Anschaffung der erforderlichen Trausporlmittel innerhalb der festgesebten Frist haftet die
von der Gesellschast bei der Fürstlich Reuhischn Regierung hinterlegte Caution.
Zur Leitung des Baues und vieres der Bahn sind als Oberingenieur und
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker
zu verwenden, welche durch die Staakoprüfung des Königreichs Sachsen, des Großherzog-
thums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüsung für Techniker rücksichtlich der
Anforderungen den Königlich oder Großhergoglich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre
Befähigung nachgewiesen haben.
Die Ausführung des Baucs sowohl alo die Unterhaltung der Bahn und der Be-
krieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen
Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieseo Aufsichtsrechtes zu
gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von ihr beauftragten
Beamten Folge zu leisten.
8. 10.
dũr den Bau selbst und den technischen Belrieb sind im Algemeinen die für die
Königlich Süchllien Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königl.
Schsischen Nogierng beaustragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung Namens
aller drei Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden.
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn
sind dem Baufond zu überweisen, da die Verzinsung der Actien aus diesem Fond bis zu
Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert.
Die Bahn ist mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten und der-
jenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der lechnischen Oberaussichtsbehörde (s. S. 9)
die Sicherheit des Betriebes ein zweites Gleis erheischt, im Ober- und Unterbau zwar
zst aur angleifgg. herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gieie zu bemessen.
ie Spurweite hat 118m. im thte, der Schienen zu betragen.
Die landespolizeiliche Prüfung und — der Bahnanlage insbesondere
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte-
punkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Auch behalten sich die Letteren vor, die nleguig neuer Stationen und Haltepunkte im
Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordne
Die technische Prüfung und Geshieuing steht der Königl. Sächsischen Regie-
rung zu.
8. 13.
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung zu