Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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rtikel 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der Großherzoglichen 
und der beiden Fürstlichen Regierungen die technische Oberaussicht und Controle über den Bau, 
die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn (einschließlich der Prüfung der Be- 
triebsmittel) und wird dieselbe nach den nämlichen Grundsätzen handhaben, welche im 
Königreiche Sachsen anderen Privateisenbahngesellschaften gegenüber beobachtet werden. 
Die zur Durchführung dieser Oberaussicht nöthige Unterstübung wird Ihr Seiten der 
anderen Regierungen zugesag 
Die Handhabung der Manpolhee ken jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes zu. 
10. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Fiesto der Bahnanlage, insbesondere auch 
die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte 
bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Die technische Prüsung und Geststellung steht der Königlich Sächsischen Regierung zu. 
Dieselbe wird hierbei die Wünsche der mitbriheiligten Regierungen, soweit deren Gebieks- 
strecken in Frage kommen, thunlichst berücksichtigen. 
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmigung 
der betheiligten Regierungen. 
Artikel 12. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staales, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind, 
unlersucht und nach den dortigen Geseen beurtheilt. 
Man sichert sich jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen Straf- 
fällen von den zuständigen Behörden *— Straferkenntnisse zu. 
Artikel 
Die Betriebsbeamten sind ohne unsche *# Ortes der Anstellung hinsichtlich der 
Disciplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (I. Art. 9), im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchem sie % Wohnsitz haben, unterworfen. 
Arlikel 
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung v- Betriebes auf der ganzen Bahnlänge 
in keinem der vier Siaaten zu anderen direcien Staalssteuern, als den auf dem Grund 
und Voden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung der 
Gesellschaft — abgesehen von der Grundsleuer — behalten sich die Reglerungen besondere 
Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese Besteucrung in allen vier 
Staaten alo eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestall, daß jede der betheiligten 
Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke an der 
Gesammtsteuer zu parkicipiren hat.
	        
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