Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieserung zu 
ringen. 
F. Im §. 35, die Festsezungen betreffend, an wen die Bestellung geschehen 
kest gata wischen dem Absatz UI. und dem Absat IV. folgender neue 
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at der oht hs # dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner 
Wohnung einen Brieffasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirke Briefe, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Voten insoweit in den 
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches geslattet. 
G. Im §. 37, die Berechtigung des Adressaten zur #balung der Briefe 
u. s. w. betreffend, erhält der Absatz III. folgende Fassung: 
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthan 
oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu bP 
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung. 
9 die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Vegleitbriefen und Ab- 
lieferungsscheinen, 
c) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die 
dazu gehörigen Ablieferungsscheine, 
4) die Postamveisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine —“* Sendung anzusehen. 
II. Im §. 42, die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren be- 
bas nd, erhätt der Absaß II. folgende Fassung 
. Insefern das Gegentheil nicht ansdrücklich brimnte ist, können die Postsen- 
dungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder uufrankirt zur Post eingeliefert 
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliesernden Gegenstände (s. 25 
Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe vt m Einzelfalle zu 
verwendenden Betrages Frcheilen die Postanstalten auf Verlangen Ausk 
In der Anlage zu §. 43 des Postreglewments, S an Tarifbestim- 
mungen, treten Felgerte z se en ein: 
J. te Absab des 8. J., die Postkarten betreffend, erhält folgende 
J · 
Die Gebühr für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück 
* Sgr. bz. 2 Kr. Für Postkarten mit bezahlter Rũckaniwort kommt der Sah von 
1 Sgr. bz. 4 Kr. in Anwendung. 
K. Der erste Absatz des §. II., die Drucksachen betreffend, erhält folgende 
a . 
Das Porto #h Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur 
Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen we Umarrschte 
der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Theil davon: ½ Sgr. b Kr., für 
derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 1 Fiund bommt, ohne Murse ber Ent- 
fernung und des Gewichts, der Sat von 3 Sgr. b. 11 Kr. in Anwendung.
	        
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