Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
— den 17. r5 n 1873.) 
  
13. Nagierungs- Verordnung vom 4. März 
die von den Gerichten über die Einleitung und den Aursal #34frechliche 
Untersuchungen zu machenden Mittheilungen 
beiressend. 
Bezüglich des Verfahrens bei den von den Gerichtsbehörden über die Einleitung 
und den Ausfall strafrechtlicher Untersuchungen zu machenden Mittheilungen wird audurch 
das Folgende verordnet. 
I. Die nachstehend vorgeschriebenen Mittheilungen erfolgen durch das betreffende 
Untersuchungegericht (Kreisgericht oder Einzelrichter) und zwar, soweit nicht ausdrücklich 
etwas Anderes angeordnet ist (vergl. II. Abs. 3, III. und VI. alsbald nach eingetretener 
Nechtea des betreffenden richterlichen Beschlusseo oder Urtheils 
Ist wegen eines in dem Neichsstafgeschbuche bedrohten Verbrechens oder 
Berathil auf Strafe erkannt worden, so ist hiervon der Polizeibehörde des 
Wohnsitzes und, wenn solcher nicht bekannnt ist, des Aufenthaltsorts des Ver- 
urhheilten Mittheilung zu machen. 
Die Mittheilung soll — vorbehältlich jedoch der Vorschrift unter III über die Sorm 
der von Einzelrichtern den inländischen Polizeibehörden zu ertheilenden Nachrichten — 
1) die Person des Verurtheilten nach Vor= und Zunamen, Alter, Stand, Staats- 
angehörigkeit und Wohnort, 
2) das Verbrechen und Vergehen, wegen dessen, beziehentlich die (aragraphen. des 
Strafgesetzbuchs, auf Grund deren die Verurtheilung erfolgt i 
3) die erkaunte Strafe (Haupt= und etwaige Nebenstrafe) nach # und Maß, 
4) den Tag der Eröffnung und wenn auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt worden 
ist, auch den Tag der Rechtskraft des Urtheils (§ 36 des Strafgesebbuchs) 
angeben. 
In dem unter 4 erwähnten Falle ist die Polizeibehörde des Wohn= oder Aufent- 
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