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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
— den 17. r5 n 1873.)
13. Nagierungs- Verordnung vom 4. März
die von den Gerichten über die Einleitung und den Aursal #34frechliche
Untersuchungen zu machenden Mittheilungen
beiressend.
Bezüglich des Verfahrens bei den von den Gerichtsbehörden über die Einleitung
und den Ausfall strafrechtlicher Untersuchungen zu machenden Mittheilungen wird audurch
das Folgende verordnet.
I. Die nachstehend vorgeschriebenen Mittheilungen erfolgen durch das betreffende
Untersuchungegericht (Kreisgericht oder Einzelrichter) und zwar, soweit nicht ausdrücklich
etwas Anderes angeordnet ist (vergl. II. Abs. 3, III. und VI. alsbald nach eingetretener
Nechtea des betreffenden richterlichen Beschlusseo oder Urtheils
Ist wegen eines in dem Neichsstafgeschbuche bedrohten Verbrechens oder
Berathil auf Strafe erkannt worden, so ist hiervon der Polizeibehörde des
Wohnsitzes und, wenn solcher nicht bekannnt ist, des Aufenthaltsorts des Ver-
urhheilten Mittheilung zu machen.
Die Mittheilung soll — vorbehältlich jedoch der Vorschrift unter III über die Sorm
der von Einzelrichtern den inländischen Polizeibehörden zu ertheilenden Nachrichten —
1) die Person des Verurtheilten nach Vor= und Zunamen, Alter, Stand, Staats-
angehörigkeit und Wohnort,
2) das Verbrechen und Vergehen, wegen dessen, beziehentlich die (aragraphen. des
Strafgesetzbuchs, auf Grund deren die Verurtheilung erfolgt i
3) die erkaunte Strafe (Haupt= und etwaige Nebenstrafe) nach # und Maß,
4) den Tag der Eröffnung und wenn auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt worden
ist, auch den Tag der Rechtskraft des Urtheils (§ 36 des Strafgesebbuchs)
angeben.
In dem unter 4 erwähnten Falle ist die Polizeibehörde des Wohn= oder Aufent-
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