Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Einnahme und die emittirten Rentenscheine, sowie die eingelssten Zinsscheine und zurück- 
cczahlten Rentbankscheine in Ausgabe kommen. 
Die Rentenzahlungen werden im Rentenkalaster, wie in den Journalen dergestalt 
gespallen eingctragen, daß erhellt, wie viel von denselben auf Zinsen und wie viel auf 
Anortisalion zu verrechnen gewesen ist; 
ntenbriefbücher für die verschiedenen Appoints der Rentenbankscheine. Die 
oansgeferligten- *“ ausgegebenen Rentenbankscheine werden in dem betreffenden Renten- 
briesbuch unter fortlaufenden Nummern eingetragen, die mit dem Schein oder später 
mit der neuen Zinsleiste ausgegebenen Zinsscheine darin durch Ausfüllung der Jahre, 
auf welche die Zinsscheine lauten, notirt und ebenso wird die Einlösung jedes Zins- 
scheines durch Beisügung des Monals und Jahres der Einlösung, sowie des Foliums 
des Controlcjournals, wo die Ausgabe für die Einlösung verrechnet ist, im bezüglichen 
Quaré des Renienbriefbuchs eingelragen. Nach Einlösung eines Rentenbankscheines wird 
dessen Conto rassirt; 
. eine Strazze zur vorläufigen Buchung der eingehenden Aprilrenten; 
s. eine Uebersicht über die Seiten der Rentenschuldner bewirkten Capital- 
kündigungen; 
ein alphabetisches Namensregister der sämmtlichen Rentenschuldner, in welchem 
die Namen neuer Besitzer nachgetragen, die liberirten Schuldner durchstrichen werden; 
h. ein Verzeichniß der eingegangenen und in die Bücher eingetragenen Ab- 
lösungsrecesse. 
Die unter a., b., d. und s. bezeichneten Bücher werden vom Controleur, die 
unter c. und e. vom Cassirer, die unter g. und h. gedachten vom Bankverwalter ge- 
führt, welch lebterem auch die ausstellung der bis Ende März jedes Jahres einzureichen- 
den Jahresrechnung obliegt. 
Zu 88. 4 unss des Gesetzes. 
Die Bankverwallung erläßt, sobald ihr die beglaubigte Receß- und Deerets- 
abschrift und die Bescheinigung der Hypothekenbehörde über den Vormerk in den Lehns- 
und Hypothekenbüchern zugegangen ist, an die Casse und Controlverwaltung der Bank 
eine Ausferligungsverordnung, nach deren Maßgabe die Ausfertigung der Rentenbank- 
scheine, die Buchung derselben in den Journalen und in den Rentenbriefbüchern, die 
Buchung der Rentenschuldcapitale und Renten in den Jonrnalen und im Nenten- 
kataster, sowie die Ausfertigung der Rentenquiltungobücher und die Zustellung derselben 
an den Rentenpflichtigen erfolgt. 
Mit der Ausfertigungsverordnung beginnen die für jede Rentenüberweisung be- 
sonders anzulegenden Acten, in welche in der Folge die einschlagenden behördlichen Mit- 
theilungen über Besitzueränderungen an den betheiligten rentenpflichtigen Grundstücken, 
über Genehmigung von Abspaltungen, Rentenentlassungen, Rentenköschungen r2c. genom- 
men werden, während die beglaubigten Receß= und Decretoabschriften, sowie die Beschei- 
nigungen der Grund= und Hypothekenbehörden im Archive unter sicherem Verschlusse 
aufzubewahren sind.
	        
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