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8. 1.
Bon 1. Januar 1874 an sind nach den Vorschriften dieses Gesehes ablõobar
e aus der Grundherrlichkeit herfließenden oder sonst auf einem dinglichen
Rechtoverhällmsse beruhenden sländigen Abentrichtungen in Gelde (Grundrenten, Grund-
zinsen, Erbzinsen, Vererbungozinsen 2c.);
D. alle Naluralabentrichtungen oder. Abgaben, welche von Grundbesitzungen in
kestem 1Pr in steigendem und fallendem Betrage zu leisten sind;
e verschiedenen aufässigen Eiuwohnern gegen die Kürstiichen Waldungen zu-
stchenden t Stren- und Holzberechtigungen.
8. 2
Die Ablösung nach diesem Gesetze find nicht unterworfen:
a. Leislungen, welche im Bergregal ihren Grund haben oder für den Genuß
anderer Megelien entrichtet werden
hb. urkundlich begründete zöihti lhwiil welche blos in widerruflicher Ueber-
lassung un O#nunpsiäcken zur Benühung steher
- erge= und Auszugsleistungen;
4. die auf Grund der Gesetze vom 30. Mai 1852, 15. October 1853 und
11. März 1857 sestgestelllen oder rereinbarten Trist., Frohn= und Lehngeld-Ablösungs-
renten, rücksichtlich deren die Vestimmung in §F. 5 des Gesebes, die Errichtung einer
Landrentenbank betreffend, Platz greist. Die Befugniß zu Auferlegung neuer Erbzinsen
fällt von Vekanntmachung dieses Gesches an ohne Enkschädigung hinweg.
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8. 3.
Das Recht, auf Ablösung anzutraßen (zu provociren), steht, abgesehen von Pfarr-
und Schullasten, hinsichtlich welcher das Recht des Antrags auf Ablösung (das Pro-
ocahfonerc bis auf Weiteres lediglich dem Bezugsbercchtigten eingeräumt wird, sowohl
dem Velicheten, als auch dem Berechligten zu.
Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstückes gelten bei Ausübung des
Provocationsrechts und den bei den Ablösungsverhandlungen abzugebenden Erklärungen
für eine Person. Können sie sich nicht vereinigen, so entscheidet unter ihnen die Mehrheit
der Stimmen, welche nach dem Verhältnisse des Antheils eineb Jeden berechnet wird.
Insoweit unter mehreren Mitbesiern der Betrag der Antheile streitig ist, wird
für obigen Zweck Gleichheit der Antheile beziehentlich das der Gleichberechtigung am Nächsten
kommende Quotalverhältniß angenommen.
§. 4
Die Ablösung der Abentrichtung in Gelde (§. 14.) findet in der Weise Statt,
daß von Seiten des Verpflichteten Capilalzahlung an den Berechtigten im zwanzig-
fachen Betrage der Geldrente, falls aber der Verpflichtete innerhalb der ihm von der
Wlsfungskehehde. zu bestimmenden mindestens vierwöchigen Frist darauf anträgt, sofern
und insoweit dieß nach den Bestimmungen des Gesebes wegen Errichtung der Land-
rentenbank im Uebrigen zulässig, unter den dafür in diesem Gesetze S. 3 ff. getroffenen
Bestimmungen Ueberweisung der Geldrente an die Landrentenbank eintritt, wogegen