Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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8. 1. 
Bon 1. Januar 1874 an sind nach den Vorschriften dieses Gesehes ablõobar 
e aus der Grundherrlichkeit herfließenden oder sonst auf einem dinglichen 
Rechtoverhällmsse beruhenden sländigen Abentrichtungen in Gelde (Grundrenten, Grund- 
zinsen, Erbzinsen, Vererbungozinsen 2c.); 
D. alle Naluralabentrichtungen oder. Abgaben, welche von Grundbesitzungen in 
kestem 1Pr in steigendem und fallendem Betrage zu leisten sind; 
e verschiedenen aufässigen Eiuwohnern gegen die Kürstiichen Waldungen zu- 
stchenden t Stren- und Holzberechtigungen. 
8. 2 
Die Ablösung nach diesem Gesetze find nicht unterworfen: 
a. Leislungen, welche im Bergregal ihren Grund haben oder für den Genuß 
anderer Megelien entrichtet werden 
hb. urkundlich begründete zöihti lhwiil welche blos in widerruflicher Ueber- 
lassung un O#nunpsiäcken zur Benühung steher 
- erge= und Auszugsleistungen; 
4. die auf Grund der Gesetze vom 30. Mai 1852, 15. October 1853 und 
11. März 1857 sestgestelllen oder rereinbarten Trist., Frohn= und Lehngeld-Ablösungs- 
renten, rücksichtlich deren die Vestimmung in §F. 5 des Gesebes, die Errichtung einer 
Landrentenbank betreffend, Platz greist. Die Befugniß zu Auferlegung neuer Erbzinsen 
fällt von Vekanntmachung dieses Gesches an ohne Enkschädigung hinweg. 
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8. 3. 
Das Recht, auf Ablösung anzutraßen (zu provociren), steht, abgesehen von Pfarr- 
und Schullasten, hinsichtlich welcher das Recht des Antrags auf Ablösung (das Pro- 
ocahfonerc bis auf Weiteres lediglich dem Bezugsbercchtigten eingeräumt wird, sowohl 
dem Velicheten, als auch dem Berechligten zu. 
Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstückes gelten bei Ausübung des 
Provocationsrechts und den bei den Ablösungsverhandlungen abzugebenden Erklärungen 
für eine Person. Können sie sich nicht vereinigen, so entscheidet unter ihnen die Mehrheit 
der Stimmen, welche nach dem Verhältnisse des Antheils eineb Jeden berechnet wird. 
Insoweit unter mehreren Mitbesiern der Betrag der Antheile streitig ist, wird 
für obigen Zweck Gleichheit der Antheile beziehentlich das der Gleichberechtigung am Nächsten 
kommende Quotalverhältniß angenommen. 
§. 4 
Die Ablösung der Abentrichtung in Gelde (§. 14.) findet in der Weise Statt, 
daß von Seiten des Verpflichteten Capilalzahlung an den Berechtigten im zwanzig- 
fachen Betrage der Geldrente, falls aber der Verpflichtete innerhalb der ihm von der 
Wlsfungskehehde. zu bestimmenden mindestens vierwöchigen Frist darauf anträgt, sofern 
und insoweit dieß nach den Bestimmungen des Gesebes wegen Errichtung der Land- 
rentenbank im Uebrigen zulässig, unter den dafür in diesem Gesetze S. 3 ff. getroffenen 
Bestimmungen Ueberweisung der Geldrente an die Landrentenbank eintritt, wogegen
	        
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