Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

110 
Unter Marlinipreisen sind diejenigen zu verstehen, welche sich ergeben, wenn aus 
den mitlleren Marktpreisen der Monate November und December der Durchschnittsprels 
ermittelt wird. 
Wenn jedoch hinsichtlich eines solchen landwirlhschaftlichen Ergeugnisses in dem 
nächsten Marktorte ein bestimmter Marktpreis nicht statlfindet oder für die letzten vierzehn 
Jahre nicht zu ermitteln ist, so ist durch Vernehmung orts= und sachkundiger Personen 
der ortsübliche Mittelpreis dieser Jahre "estzustellen und miltelst Durchschnittsrechnung, 
wobei die zwei höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreise auszuscheiden sind, der Ab- 
lösungswerth zu beftimmen. 
Rücksichtlich der Pfarr- und Schullasten sind bei Feststellung des Gäldwerths der 
jährlichen Leistung die obigen festen Säte oder Preise nur als Maximalsätze zu betrach- 
ten und bleibt den Verpflichtelen das Recht wrorchtum die Ermittelung des Geldwerths 
der einzelnen jährlichen bLeisltungen nach den Martinimarktpreisen in Gemäßheit der 
in Bezug darauf in Vorstehendem enthaltenen weiteren Bestimmungen verlangen zu 
können. 
5. 7. 
Hinsichtlich des Frucht= oder Feldzehnten — derselbe mag unmittelbar vom Felde 
erhoben werden oder Sackzehent sein — ist dessen zeitheriger jährlicher Naturalertrag 
nach zehnjähriger Darbschntbbercchmng und zwar dergestalt zu ermitteln, daß, nachdem 
von den letzten vierzehn Jahren — das laufende Jahr nicht mitgerechnet — die beiden 
Jahre, welche den höchsten, sowie diejenigen, welche den geringsten Ertrag gewährt haben, 
ausgeschieden worden sind, aus dem Ertrage der übrigen zehn Jahre der Durchschuitt 
Vezogen wird. 
Sind dabei jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des Zehn- 
ten nicht vorhanden, so ist derselbe nach Mahgabe der Größe, Bonität und zeitherigen 
Ertragsfähigkeit der zehentpflichtigen Grundstücke und unter angemessener Berücksichtigung 
der von Zeit zu Zeit einlretenden Unglücksfälle (Mißernten) abzuschäzen und dadurch 
zu bestimmen, welche Anzahl Garben resp. Quantität Getreide, Stroh und dergleichen 
der Zehentberechtigte ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe. Bei dem 
Vlut= oder Fleischzehnten ist, soweit im Vorans bestimmte Beträge für jedes Jahr nicht 
schon festgesebt sind, sondern der Beitng sich nach der in jedem Iont erzeugten Anzahl 
ieh richtet, abzuschätzen, wirdiel Bieh als Zehntertrag, ein Jahr in das andere 
gerechnet, zu erwarten sind. Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des (Feld- 
wie Sleisch-) Zehnten ist nach den in F. 6 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geldrente 
zu berechnen. Die Feststellung der Normen, nach welchen die Ablösung der in §F. 1 
sub 2 erwähnten sogenannten Waldservituten und der diesen correspondirenden Gegen- 
leistungen an Geld= und Naturalabgaben zu geschehen hat, bleibt einem besondern später 
zu erlassenden Gesehe vorbehalten. 
. 8. 
Bestehen über die zu entrichtenden Naturalien durch Herkommen oder Vertrag 
feste Preisbestimmungen dergestalt, daß die Naturalleistung ganz weggefallen ist, so 
behält es bei diesen Bestimmungen sein VBewenden und ist die Abgabe sodann als Geld-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.