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Unter Marlinipreisen sind diejenigen zu verstehen, welche sich ergeben, wenn aus
den mitlleren Marktpreisen der Monate November und December der Durchschnittsprels
ermittelt wird.
Wenn jedoch hinsichtlich eines solchen landwirlhschaftlichen Ergeugnisses in dem
nächsten Marktorte ein bestimmter Marktpreis nicht statlfindet oder für die letzten vierzehn
Jahre nicht zu ermitteln ist, so ist durch Vernehmung orts= und sachkundiger Personen
der ortsübliche Mittelpreis dieser Jahre "estzustellen und miltelst Durchschnittsrechnung,
wobei die zwei höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreise auszuscheiden sind, der Ab-
lösungswerth zu beftimmen.
Rücksichtlich der Pfarr- und Schullasten sind bei Feststellung des Gäldwerths der
jährlichen Leistung die obigen festen Säte oder Preise nur als Maximalsätze zu betrach-
ten und bleibt den Verpflichtelen das Recht wrorchtum die Ermittelung des Geldwerths
der einzelnen jährlichen bLeisltungen nach den Martinimarktpreisen in Gemäßheit der
in Bezug darauf in Vorstehendem enthaltenen weiteren Bestimmungen verlangen zu
können.
5. 7.
Hinsichtlich des Frucht= oder Feldzehnten — derselbe mag unmittelbar vom Felde
erhoben werden oder Sackzehent sein — ist dessen zeitheriger jährlicher Naturalertrag
nach zehnjähriger Darbschntbbercchmng und zwar dergestalt zu ermitteln, daß, nachdem
von den letzten vierzehn Jahren — das laufende Jahr nicht mitgerechnet — die beiden
Jahre, welche den höchsten, sowie diejenigen, welche den geringsten Ertrag gewährt haben,
ausgeschieden worden sind, aus dem Ertrage der übrigen zehn Jahre der Durchschuitt
Vezogen wird.
Sind dabei jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des Zehn-
ten nicht vorhanden, so ist derselbe nach Mahgabe der Größe, Bonität und zeitherigen
Ertragsfähigkeit der zehentpflichtigen Grundstücke und unter angemessener Berücksichtigung
der von Zeit zu Zeit einlretenden Unglücksfälle (Mißernten) abzuschäzen und dadurch
zu bestimmen, welche Anzahl Garben resp. Quantität Getreide, Stroh und dergleichen
der Zehentberechtigte ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe. Bei dem
Vlut= oder Fleischzehnten ist, soweit im Vorans bestimmte Beträge für jedes Jahr nicht
schon festgesebt sind, sondern der Beitng sich nach der in jedem Iont erzeugten Anzahl
ieh richtet, abzuschätzen, wirdiel Bieh als Zehntertrag, ein Jahr in das andere
gerechnet, zu erwarten sind. Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des (Feld-
wie Sleisch-) Zehnten ist nach den in F. 6 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geldrente
zu berechnen. Die Feststellung der Normen, nach welchen die Ablösung der in §F. 1
sub 2 erwähnten sogenannten Waldservituten und der diesen correspondirenden Gegen-
leistungen an Geld= und Naturalabgaben zu geschehen hat, bleibt einem besondern später
zu erlassenden Gesehe vorbehalten.
. 8.
Bestehen über die zu entrichtenden Naturalien durch Herkommen oder Vertrag
feste Preisbestimmungen dergestalt, daß die Naturalleistung ganz weggefallen ist, so
behält es bei diesen Bestimmungen sein VBewenden und ist die Abgabe sodann als Geld-