Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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rente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Abgaben in den der 
Ablösung vorausgegangenen letzten zehn Jahren ununterbrochen und ohne Vorbehalt in 
einer und derselben Geldsumme oder doch nach einem und demselben Maßstabe in Geld 
erweislich entrichtet worden sind. 
Ist hingegen die Naturalleistung nicht aufgehoben, sondern zwischen derselben 
und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat derjenige, welchem 
zwischen der Natural- und der Geldleistung die Wahl zustand, ouch bei der Ablösung 
das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung zu Grunde 
gelegt oder der wirkliche Werkh der Naturalleistung nach Vorschrift der 5§. 6 und 7 
ausgemittelt werden soll. 
5. 9. 
Hinsichtlich der Sicherung der Ablösungsrenten (. 5), des Verfahrens bei Dis- 
membrationen und der Wahrnehmung der Rechte Dritter finden die bezüglichen Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1852 soweit thunlich Anwendung, jedoch mit 
der Modificalion, daß bei Abspaltungen von einem Gutscomplex oder Grundstücke, auf 
welchem nach gegemwärtigem Gesetze ablösbare Reallasten oder an deren Stelle getretene 
Ablosungocey haften, die betreffenden Reallasten resp. Ablösungerenten auf das Trenn- 
stück nach Verhällniß der darauf entfallenden Steuereinheiten zu repartiren sind. 
S. 10. 
Als Ablösungsbehörde hat das Landrathsamt, jedoch für den Stadtgemeindebezirk 
Zeulenroda da Justizamt daselbst und für den Justizamtsbezirk Burgk das Justizamt 
Vurgk zu fungiren. Auch bleibt der Landesregierung noch die Ernennung besonderer 
Commissarien vorbehalten. 
Für das Verfahren in solchen Ablösungssachen und hinsichtlich der freien Ver- 
gleiche sind im Allgemeinen die der Natur der Sache nach anwendbaren Bestimmungen 
des Gesetzes vom 30. Mai 1852 maßgebend, jedoch mit folgenden Modificationen: 
1) Es ist sowohl mehreren zu Leistungen gleicher Art an den nämlichen Be- 
rechtigten Verpflichtete als dem Berechtigten gegen mehrere zu Nleichartigen Leistungen 
Verpflichtete in einer Eingabe auf Ablösung zu pProvociren nachgelassen. Die zu- 
sammengefaßten Provocationen sind in einem Termine zu verhandeln und ist, sosern 
nicht durch Einwendungen wegen einzelner Ablösungsanträge ein besonderes Verfahren 
sich * zmach nur eine Recehurkunde auszufertigen. 
e Termine und sanstigen Verhandlungen sind in der Regel am Sihe 
der W abzuhalten 
Für die Verhandlungen, Jasügungen und Enischeidungen der Ablösungobehörden 
sind — sofern nicht durch unzulässige Ablösungsanträge und eingewendete Rechtömittel 
Weiterungen veranlaßt werden, welchenfalls die allgemeinen wegen der Proceßkosten 
geltenden Grundsätze in Anwendung kommen — Gebühren nicht in Ansatz zu bringen 
und nur die baaren Verläge zu berechnen. 
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