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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Urößeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
Gegeben Schloß Burgk, den 10. Juni 1873.
(L. S.) Geinrich XXII.
O. Meusel.
17. Nachtrag vom 11. Juni 1873,
zum Gesetze vom 11. März 1857, die Ablesuns der bei Besi itzveränderungen
vorkommenden Gefälle, namentlich der Lehn- und Siegelgelder, ingleichen
der Lehn= und galnflaßgroschen
betre ffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags als weitern Nachtrag zu dem Gesetze vom
11. März 1857, die Ablösung der bei Besihveränderungen vorkommenden Gefälle,
namentlich der Lehn= und Siegelgelder, ingleichen der Lehn- und Auflaßgroschen betreffend,
was folgt:
1.
Die Bestimmung in §. 2 al. 2 des zuvorgedachten Gesehes wird aufgehoben.
2
Zu den 88. 7, 8 und 9 des nurgedachten Gesetzes wird Folgendes beslimmt:
oweit sich der Betrag ded Lehngeldes nach dem Werthe des pflichtigen Grund-
stücks borael und es sich um in doörflichen Flurbezirken des Landes gelegene Grund=
stücke, einzelne oder zu Complexen vereinigte, handelt, sollen die darauf haftenden
Steuereinheiten der Bestimmung des Werths derselben zu Grunde gelegt werden, der-
gestalt, da
. bei Kleinhäusern die Steuereinheit zu neun Thalern;
F bei Feldhäusern mit einem Grundstückszubehör von 1,3 Hektar Areal
und weniger die Gebäudeeinheit ebenso wie die Bodeneinheit zu sieben
Se
alern;
bei walzenden Grundstücken die Steuereinheit durchweg zu sieben Thalern;
bei Feldhäufern und geschlofsenen Gütern mit einem Grundstückszubehör von
mehr als 1,, Hektar bis mit 3.86 Hektar die Gebäudeeinheit ebenso wie die
Vodeneinheit mit 6 Thalern;
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