Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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e. bei größeren Gütercomplexen mit einem über das Maß von 369 Hektar 
ansteigenden Grundstückozubehör die Gebäudeeinheit zu sechs Thalern, die 
Bodeneinheit zu fünf Thalern 
angenommen wird. 
Von der Summe des hiernach sich ergebenden Verths eines Grundstücks oder 
Grundstückskörpers, dem Bruttowerth, sollen durchweg 40 0 gekürzt, von dem ver- 
bleibenden Reste die mit dem 25fachen Betrage zu kapitalisirende Abgabenlast in Abzug 
gebracht uand die alsdann verbleibende Summe als Ablösungswerth betrachtet werden. 
Verechnung der Abgaben und Oblasten eines Grundstücks oder Grundstücks- 
conhleret ferner für die Abgabe an solchen Naturalien, rücksichtlich deren das Geset 
vom 10. dieses Monats, die Ablösung der auf einem dinglichen Rechtsverhältnisse be- 
Gruhenden Geld= und Naturalabgaben, sowie gewisser Dienstbarkeiten betreffend, in §. 6 
seste Ansähe aufgestellt hat, das Maß dieser Ansätze zur Werthsbestimmung ausschlichüch 
gebraucht werden, mit der alleinigen Ausnahme, daß, so lange bezüglich der Pfarr- und 
Schullasten das Provocationsrecht nicht auch den Verpflichteten eingeräumt ist, die durch 
das zuvorerwähnte Geset für dieselben bestimmten Werthssätze bei der Lehngeldablösung 
und der dabei slattfindenden Feststellung und Berechnung der auf dem lehngeldpflichtigen 
Immobile ruhenden Oblasten nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. 
Endlich soll bei den vorstehend unter u. gedachten Kleinhäusern, dafern der Ver- 
pflichtete durch Zugrundelegung des Werths der Steuereinheit mit 9 Thalern sich be- 
schwert glaubt, demselben das Recht zustehen, auf Einleitung des in dem Gesetze vom 
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im §F. 8. und 9 dieses Gesetzes geordneten Grundsätze dergestalt maßgebend sein, daß 
die Taxation von Sachverständigen des Orts oder der Nachbarorte nach Maßgabe der 
hangbaren Preise beim Verkaufe an Fremde staltzufinden hat und daß auch hierbei die 
im vorhergehenden Absah in Bezug auf die Berechnung der Oblasten getroffenen Be- 
stimmungen Anwendung leiden. 
3. 
Falls von einem Berechtigten gleichzeitig gegen mehrere Verpflichtete desselben 
Orts oder von mehreren Verpflichteten desselben Orts gleichzeitig gegen denfelben Be- 
rechtigten auf Ablösung der im §F. 1 des Gesetzes vom 11. März 1857 angegebenen 
Gefälle provocirt wird, sind die einschlagenden Verhandlungen zusammenzufassen und cs 
ist über die erfolgte Ablösung ein einziger Receß auchufertigen. 
Die Kosten sind mit Ausnahme der durch die Taxation von Kleinhäusern ent- 
stehenden, a solchenfalls von den bei der fraglichen Ablösung Betheiligten allein 
zu tragen sind, nach den Bestimmungen in F. 70 des Gesetzes vom 30. Mai 1852 
zu vertheilen. 
4. 
Die Sademüct soll von jebt ab auf davon geither befreit gewesene Grund- 
stücke und deren Zubehör und insbesondere auch auf die etwa davon abkommenden 
Trennstücke nicht neu aufgelegt werden können.
	        
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