Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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5. 
Als Schlußtermin für die Ablösung der bei Besitzveränderungen zu entrichtenden 
Gefälle, namentlich der Lehn= und Siegelgelder, ingleichen der Lehn= uud Auflaß- 
groschen, wird der 31. December 1882 festgestellt mit der Wirkung, daß alle der- 
gleichen Gefälle, auf deren Ablösung bis dahin nicht provocirt sein wird, alsdann 
ohne alle Entschädigung wegfallen und als ohne Weiteres hinfälli geworden anzu- 
sehen sind. 
Soweit in Vorstehendem das dese vom 11. März 1857 und die Nachtrags- 
bestimmung vom 10. Mai 1870 Abänderungen nicht erlitten hat, bewendet es bei 
den Bestimmungen der angezogenen Gesetze, beziehentlich bei den das erstere abändern- 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Februar 1873, die Errichtung einer Land- 
rentenbank betreffend. 
7. 
Das gegenwärtige Gesetz soll auf alle diejenigen bereits anhängigen Lehngelder- 
ablösungen Anwendung finden, in welchen der Werth des lehngeldpflichtigen Objects 
noch nicht festgestellt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres größeren Regierungasiegels. 
Gegeben Schloß Burgk, den 11. Juni 1873. 
(L. S. Heinrich I. 
O. Mueusel.
	        
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