Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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mehr bildet die Verjährung auch fernerhin einen Rechtstitel, auf Grund dessen Ein- 
tragung des Eigenthums an Grundflücken in das Grund= und Hypothekenbuch begehrt 
werden kann: derselbe hat aber keine Wirkung gegen den schon eingetragenen 
Besitzer 
e 
Zu 8. 6 des Gesetzes. 
Die Worte Smit allen — Erforbernissen" weisen darauf hin, daß vor der Ein- 
tragung des neuen Besitzers dieselbe causao cognitio stattzufinden hat, welche der 
Richter bisher vor der Bestätigung der Veräußerungsverträge vorzunehmen hatte (s. 137 ff. 
des Gesehes). 
Jede erfolgte Eintragung eines neuen Besitzers # dem Fürsllichen Katasterbüreau 
binnen 8 Tagen mitzutheilen und in dieser Beziehung Alles Dasjenige genau zu beob- 
achten, was die Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die neue Regulirung der 
Grundsteuer vom 9. Mai 1857 zum Behufe der Katasterausstellung betreffend, vom 
25. März 1869 vorschreibt. 
8. 4 
Zu 55. 10 und 12. 
Die lehnrechklichen Vorschristen und Grundsätze wegen der Lehnsauflassung, 
Suchung und Befolgung der Lehn bleiben bei den eigentlichen Lehngütern bis auf Wei- 
teres auch siuner-. in Gültigkeit. 
d nach Einreichung der Urkunde des über ein Lehugut abgeschlossenen Ver- 
öthermsvertrags oder nach erfolgter Adjudikation eines zwangsweise verfteigerken Lehn- 
hutes die oberlehnsherrliche Einwilligung dazu ertheilt, daß der Erwerber künftig nach 
gehörig gesuchter und erlangter Veleihung, als Besiher in das Grund- und Hypotheken- 
buch eingetragen werden möge, so ist solches im Grund= und Hypothekenbuche auf dem 
Folium ded veräußerten Gutes in der II. Rubrik mittelst besonderen Eintrags zu be- 
merken, Vom Tage dieses Eintrags läuft dem Erwerber die gesetliche Frist zu Suchung 
der Lehn. 
Bei Cessionen solcher Forderungen, welche mit Einwilligung des Oberlehnsherr 
auf Lehugüter versichert und solchergestalt in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragen sind, ist ein lehnsherrlicher Conseus in Translation der Hypolhek nicht ein- 
zuholen. 
5. 5. 
Zu 8. 11. 
Der Bestimmung in §. 11 des Gesetes ungeachtet ist die A#ih und das Ge- 
such um Belehnung bei der Landesregierung anzubringen. Diese setzt die Bedingungen 
der Belehnung nach Maßgbe der suschlagenden Beslimmungen der gesetlichen Lerddl. 
nung vom 1. April 1857 fest und macht der Grund= und Hypothekenbehörde der in 
Frage kommenden Grlebslce davon Eröffnung, wonanf diese letztere die erfolgte Be- 
lehnung in der I. Rubrik der betreffenden Grundstücksfolien verlantbart und dem darüber 
auszufertigenden Rekognitionsscheine die Belehnungsbedingungen inserirt.
	        
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