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Sind Zwangsversteigerungen nicht von der Grund= und Hypothekenbehörde selbst,
sondern von einem andern Gericht vorgenommen worden, so hat die Subhastationsbehörde
sowohl nach erfolgtem Zuschlage, als auch anderweit nach geschehener Adjudikation des
Grantstüch“ an den Ersteher der Grund= und Hypothekenbehörde davon unverweilt Nach-
richt zu geben.
F. 11.
Zu §. 19 des Gesetzes.
Den Justigaussichtsbehörden steht die beliebige Einsicht der Grund= und Hypothe-
kenbücher der ihnen untergebenen Gerichte zu; eine Einsendung der Grund- und Hypo-
thekenbücher an die Aussichtsbehörden findet jedoch nicht statt, sondern nur Auszüge
daraus sind der Aufsichtsbehörde auf Anordnung einzusenden.
Aupßerdem ist allen höhern und niedern Justiz= und Verwaltungsbehörden, wenn
sie bei ihrer Geschäftsverwallung Nachrichten aus den Grund= und Wnly.7
nöthig haben, auch Anlaß und Zweck ihres Verlangens angeben, nicht nur die Einsicht
der betreffenden Stellen zu verstatten, sondern auch ein Auszug aus denselben mitne,
theilen.
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1 F. 25 - Gesehes
Nach der Vehriffeleslimin in 8. 26 sind nach Verschiedenheit der Fälle als
passiv betheiligt zu betrachten und von dem geschehenen Eintrage zu benachrichtigen: bei
Eintragungen eine neuen Besicers in das Grund= und Hypothekenbuch der bioherige
eingetragene Besiher; bei Abschreibung von Pertinenzstücken auf dem Folium des Haupt-
gutes in Folge von Abtrennungen, ferner bei Eintragungen und Vormerkungen von
Forderungen, deögleichen bei Eintragungen von Diepositionsbeschränkungen der Besiter;
bei Eintragungen von Cessionen sowohl der Cedent als der Besitzer; bei Eintragungen
von Protestationen gegen Cession oder Perpfändung einer eingetragenen Forderung der
eingetragene Gläubiger; bei Löschungen eingetragener oder vorgemerkter Forderungen der
Gläubiger; bei böschungen von Diespositionsbeschränkungen Derjenige, zu dessen Gunsten
die Distionobelchränkung bestand . 2c.
Nit der Venachrichtigung ist dem passiv Betheiligten eine einfache Abschrift des
in das Gund. und Hypothekenbuch hebrachten Eintrags zuzustellen
Wiewohl bei einer schriftlich erklärten Verzichtoleistung des passio Betheiligten auf
die Benachrichtigung von einer geschehenen Eintragung oder böschung gerichtliches Aner-
kenniniß an sich nicht erforderlich ist, da diese Verzichtsleistung kein Rechtsgeschäst enthält,
welches bei der Eintragung oder vöschung selbst zur Unterlage zu dienen hätte (§. 145
des Gesebes), so ist dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Grund= und Hypotheken-
behörde gerichtliches Anerkenntniß einer solchen schriftlichen Erklärung dann verlangen
dürse, wenn ihr über die Aechtheit der Unterschrift des Schreibens und die Richtigkeit der
Erklärung Bedenken beigehen.
Außerdem sind von den Eintragungen eines. neuen Besitzers in das Grund= und
Hypothekenbuch die eingetragenen Hypothekgläubiger, soweit an dieselben zu gelangen
ist, durch Zustellung einer Abschrift des Besivereintrags sportelfrei zu benachrichtigen.