Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Sind Zwangsversteigerungen nicht von der Grund= und Hypothekenbehörde selbst, 
sondern von einem andern Gericht vorgenommen worden, so hat die Subhastationsbehörde 
sowohl nach erfolgtem Zuschlage, als auch anderweit nach geschehener Adjudikation des 
Grantstüch“ an den Ersteher der Grund= und Hypothekenbehörde davon unverweilt Nach- 
richt zu geben. 
F. 11. 
Zu §. 19 des Gesetzes. 
Den Justigaussichtsbehörden steht die beliebige Einsicht der Grund= und Hypothe- 
kenbücher der ihnen untergebenen Gerichte zu; eine Einsendung der Grund- und Hypo- 
thekenbücher an die Aussichtsbehörden findet jedoch nicht statt, sondern nur Auszüge 
daraus sind der Aufsichtsbehörde auf Anordnung einzusenden. 
Aupßerdem ist allen höhern und niedern Justiz= und Verwaltungsbehörden, wenn 
sie bei ihrer Geschäftsverwallung Nachrichten aus den Grund= und Wnly.7 
nöthig haben, auch Anlaß und Zweck ihres Verlangens angeben, nicht nur die Einsicht 
der betreffenden Stellen zu verstatten, sondern auch ein Auszug aus denselben mitne, 
theilen. 
. 1 
1 F. 25 - Gesehes 
Nach der Vehriffeleslimin in 8. 26 sind nach Verschiedenheit der Fälle als 
passiv betheiligt zu betrachten und von dem geschehenen Eintrage zu benachrichtigen: bei 
Eintragungen eine neuen Besicers in das Grund= und Hypothekenbuch der bioherige 
eingetragene Besiher; bei Abschreibung von Pertinenzstücken auf dem Folium des Haupt- 
gutes in Folge von Abtrennungen, ferner bei Eintragungen und Vormerkungen von 
Forderungen, deögleichen bei Eintragungen von Diepositionsbeschränkungen der Besiter; 
bei Eintragungen von Cessionen sowohl der Cedent als der Besitzer; bei Eintragungen 
von Protestationen gegen Cession oder Perpfändung einer eingetragenen Forderung der 
eingetragene Gläubiger; bei Löschungen eingetragener oder vorgemerkter Forderungen der 
Gläubiger; bei böschungen von Diespositionsbeschränkungen Derjenige, zu dessen Gunsten 
die Distionobelchränkung bestand . 2c. 
Nit der Venachrichtigung ist dem passiv Betheiligten eine einfache Abschrift des 
in das Gund. und Hypothekenbuch hebrachten Eintrags zuzustellen 
Wiewohl bei einer schriftlich erklärten Verzichtoleistung des passio Betheiligten auf 
die Benachrichtigung von einer geschehenen Eintragung oder böschung gerichtliches Aner- 
kenniniß an sich nicht erforderlich ist, da diese Verzichtsleistung kein Rechtsgeschäst enthält, 
welches bei der Eintragung oder vöschung selbst zur Unterlage zu dienen hätte (§. 145 
des Gesebes), so ist dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Grund= und Hypotheken- 
behörde gerichtliches Anerkenntniß einer solchen schriftlichen Erklärung dann verlangen 
dürse, wenn ihr über die Aechtheit der Unterschrift des Schreibens und die Richtigkeit der 
Erklärung Bedenken beigehen. 
Außerdem sind von den Eintragungen eines. neuen Besitzers in das Grund= und 
Hypothekenbuch die eingetragenen Hypothekgläubiger, soweit an dieselben zu gelangen 
ist, durch Zustellung einer Abschrift des Besivereintrags sportelfrei zu benachrichtigen.
	        
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