Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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einer früheren Stelle bereils eingelragenen Hauptstammsforderung und das Liquidum an 
Kosten, ohne die Hauptstammsforderung selbst, einzutragen. 
Nach §. 53 des Gesetzes gemigt künftig zur Degrindung des Hülsspfandrechts 
nicht mehr der richterliche Ausspruch, daß ein solches dem biquidanten eingeräumt sein 
solle, sondern dasselbe wird erst durch die wirkliche Eintragling in das Grund= und Hy- 
pothekenbuch erlangt. (M. vergl. §. 1 dieser Verordnung.) 
Die Eintragung selbst aber kann nach §. 50 des Gesetzes nur auf bestimmte 
Immobilien erfolgen. Der Procehrichter hat über die Immobilien, auf welche der Ein- 
trag erfolgen soll, in Gemähheit der Proceßgeseße Entschließung zu fassen und der Hypo- 
thekrichter hat den Anträgen desselben zu euhprechen. 
Zu .5 Gesetzes. 
Das Gesetz gesteht in §. 45 weinen geseclichen Rechtstitel zur Hypothek nur wirk- 
lichen Auszügen im eigentlichen Wortsinn (reservatis) zu, d. i. Auszügen, welche an 
Grundstücken entweder bei deren Veräußerungen durch Vorbehalt des Veräußern= 
den oder durch letztwillige Verfügungen des GEgenhnmers hostelh oren sind. Dem 
Auszuge ähnliche Leistungen, welche auf andere Weise, durch Vorbehalt des Eigen- 
thümers bei Veräußerungen unter den Lebendigen oder 4 den Todesfall sresent werden, 
unterfallen dem rechtlichen Begriffe des Auszugs, der nur mißbräuchlich im gemeinen 
Leben auf sie angewendet wird, nicht, vielmehr dem allgemeineren der „NReuie" (man 
vergl. §. 52 des Gesehes), und auf Rentenbegige dieser Art leidet der durch den vor- 
liegenden Gesehesparagraph geschaffene gesehliche Rechtstitel zur Hypothek keine An- 
wendung. 
Im Uebrigen sind hier unter dem Worte: „Auszug“ alle und jede Auczugs- 
gebührnisse und Auszugsleistungen, also auch die für den Auszügler bestinunte freie Woh- 
r (Herberge), die dabei östers bedungene Wartung und Pflege in Krankheitsfällen 
u. d. m. zu verstehen. 
8. 19. 
u 8. 47 des Gesehed. 
Die von dem Besitzer eines unter einer Resolutivbedingung erworbenen Grund- 
stücks bestellte Hypothek orlischt mit dem Cutiite der Bedingung, wenn anders diese im 
Grund- ud Hypothekenbuche eingetragen wa 
Es soll daher die Grund= und Hnpbihebenbehrde die solchenfalls bestellte Hypo- 
thek nicht eher eintragen, als bis der Nachweis geliefert ist, daß der Gläubiger von 
dem Bestehen der Resolutivbedingung und der ihr nach Vorstehendem beiwohnenden Wir- 
kung Kenntniß hatte. 
5. 20. 
Zu §F. 48 des Gesehes. 
Es kommt nicht ber an, welche Wortke in dem Vertrage oder letzten Willen 
gebraucht worden sind, sobald d iese Worte nur deutlich und unzweiselhaft ausdrücken, daß 
eine bestimmie Forderung auf einem bestimmten Grundstücke mit Hypothek haften soll; 
nach §. 31 des Gesetzes ist dieses anzunehmen, wenn bei Veräußerung eines Grundstücks
	        
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