Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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8. 32. 
Zu §. 92 des Gesezes. 
a. Bei der Internsurienberechnung ist die sogenannte Hofmann'sche Methode an- 
zuwenden. Als Ziusfuh ist derselben der 4prozentige zu Grunde zu legen. 
b. Um für die Aufstellung einer Bauschsumme, auf deren Vermittelung die Ver- 
Fleichsverhandlungen nach Nr. 2 al. 1 dieses §. zu richten sind, einen Anhalt zu gewinnen, 
wird dem Richter empfohlen, die unler 1 daselbst vorgeschriebene Rechnungsoperalion eben- 
falls anzuwenden, hierbei aber die Zahl der Jahre, auf welche der Auêzug oder die 
Rente zu beziehen ist, also den Multiplikator, approximativ nach Präsumlionen, welche 
entweder allgemeine ersahrungsmäßige Beobachtungen oder die Einzelheiten des Falles an 
die Hand geben, zu bemessen. 
Insonderheit wird dem Richter empfohlen, die Dauer solcher Auszüge oder Renten, 
welche für die ganze Lebenszeit der Berechtigten fortbestehen, nach der sogenannten Ulpian- 
chen Mortalitätstabelle (L. 68 Dig. ud legem Falcidiam 35, 2) zu bestimmen. Der 
Richter hat daher zunächst . 
1) den Werth der Auszugs- oder Renteleistungen (soweit sie nicht in baarem 
Gelde bestehen, durch Abschätzzung) auf Ein Jahr, ebenso aber au 
2) das Alter des Auczugs= oder Renteberechtigten genau zu ermitleln und 
odann 
! 3) den ermittelten Jahresgeldwerth des Auszugs oder der Rente mit der Zahl der 
Jahre zu mustipliziren, auf welche nach der angeführlen Tabelle die muthmahliche Lebens- 
dauer des Berechtigten zu veranschlagen ist. 
Sie bestimmt sich hiernach bei Verechtigten 
die noch nicht 20 Jahre all sind, auf 30 Jahre, 
r 
° von 20 bis 25 „ „ „ „ 2686 
5 n 25 n 30 □½ # □ * 25 
*- n 30 u 35 # 2 r—□— r* 22 2— 
# 7 35 » 40 “ n 1 2 20 
„ „ 40, 41 „ „ „ 19 „ 
1□ul 7 41 42 n 7 5 r— 18 1 
t n 42 2 43 n 2 n r□— 17 * 
2 2 43 2 44 —½ □t 7 n 16 2 
2 44 u 45 nH n I » 15 u 
2 1 45 1u 46 1 n n t 14 n 
7 7 46 1 47 2 2 1 r- 13 n 
n u 47 48 I # n 12 n 
n n 48 2 49 2 t u ## 11 
I I 49 r 50 4r * I I 10 n 
0 ! 50 n 55 n 2 n n 9 n 
* 55 n 60 * I I I 7 I 
60 und mehr Jahre alt sind, überhaupt noch auf 5 Jahre.
	        
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