Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

128 
Sollte mit der Bekanntmachung an einen Betheiligten nicht zu gelangen sein, 
so dauert die in §. 109 des Gesetzes vorgeschriebene Zurückhaltung und Aufbewahrung 
bis auf Weiteres fort. 
Werden gegen den Vertheilungsplan Ausstellungen erhoben, welche sich nicht durch 
gütliche Vereinigung unter den Vetheiligten erledigen lassen, so tritt richterliche Ensschei- 
dung ein. 
k 35. 
Zu §F. 124 des Gesehzes. 
Wenn gleichzeitig mehrere derartige Ediktalprocesse bei einer und derselben Ve- 
hörde anhängig gemacht werden, ist es gestattet, die zu erlassenden Ediktalladungen in 
eine zusammenzufassen. Die Form richtet sich in diesem Falle nach dem Betrag der 
breßten der verschiedenen Forderungen, welche den Gegenstand der Ediktalladung 
en. 
8. 36. 
Zu 8. 130 des Gesetzes. 
Aus §. 130 des Gesehed in Verbindung mit 8. 10, d des Gesetzes vom 1. Sep- 
tember 18668, die Organisation der Justiz= und Verwallungbehörden betreffend, folgt, 
daß die Ssene die Grund= und Hypothekenbehörden bilden. 
Dieselben haben auch die Grund= und Hypothekenbücher für die Lehngüter zu 
lührn, dagegen soll die Wahrnehmung der bei Lehnen aus dem Obereigenthume fließen- 
den Rechte auch ferner bei der Landesregierung verbleiben. Namentlich kommt derselben 
in Ansehung der mit Lehuseigenschaft versehenen Grundstücke auch ferner zu: 
die Einwilligung zu Veräußerungen und Verpfändungen nach Inhalt s. 10 
des Gesetzes, 
die Abnahme des Vers sprechens der Lehnstreue und des Lehnseides, 
die Bekennung der Lehn und Mitbelehnschaft, 
die Ausstellung der Lehnsscheine, 
die Ertheilung von Lehnsindulten und die Ausstellung von Bescheinigungen 
darüber, 
die Genehmigung von Lehnsveränderungen und die Bewilligung von Erb- 
verwandlungen unter Auferlegung des Erbverwandlungskanons, 
ferner, so lange eß nicht auf Ertheilung richterlicher Enkscheidung ankommt, 
die Entschließung über Lehnsversäumnisse, die Bestrafung oder Pardon- 
nirung von Lehnsfehlern, die Verfügung über eröffnete Lehen. 
Für diese Akte sind die zeither bei der Lehnskanzlei üblich gewesenen Gebühren, 
soweit sie sich nicht auf die Verschreibung, beziehen, auch ferner in Ansatz zu bringen, 
wogegen die Kosten der Eintragung des Besitzers auch bei Lehngütern von den Justiz-- 
ämtern nach der dem Gesetze beigefügten Taxordnung erhoben werden. 
Zu §. 132 des Gesetzes. 
Durch die Bestimmungen dieses §. wird in keiner Weise das Recht und die Pflicht 
der Grund= und Hypothekenbehörden, von den vor ihnen handelnden Haupt= und Neben-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.