Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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personen die jeder Behörde gebührende Achtung, ebenso aber auch überhaupt Anstand und 
Ordnung bei dem vor ihnen stattfindenden Verkehr zu fordern, geschmälert. Sie sind 
berechtigl, Ausschreilungen hiergegen mit angemessenen Diseiplinarstrafen, insbesondere 
mit Verweisen, Geld- und Haftstrafen zu belegen, und gröbliche Renitenzen der vor ihnen 
stehenden Personen mit Hülfe des ihnen zu Gebote stehenden Dienerpersonals zu unter- 
drücken. 
8. 38. 
133 des Gesetzes. 
Das Grund= und Hypothekenbuch darf nicht aus dem Gerichtslokale entfernt 
werden. 
8. 3 
u 8. 135 Gesetzes. 
Der zweile Punkt dieses giebt dasjenige an, was die Grund= und Oypotheken- 
behörden im Zweifel zu beobachten haben, wenn nämlich nicht aus den Anmeldungen 
selbst und den sie begleitenden Nachweisungen (§. 144 des Gesetzes) erhellt, daß die gleich- 
zeitig angemeldeten Forderungen doch nicht gleichen Rang haben sollen, sondern eine der 
andern im Range vorgehen soll. 
S. 4 
Zu §. 138 8 Gesehes. 
Bei Beftimmung der Erist zu Berichtigung des zur förmlichen Eintragung der 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und 
Hypothekenbehörde auf die Veschaffenheit des verlangten Nachweises, auf Ortsentfernung 
und andere Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierigkeit der Beibringung 
und der hrömere oder geringere dazu erforderliche Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht 
zu nehmen. 
Das was für Vormerkungen im vorliegenden §. bestimmt wird, findet auch An- 
wendung auf andere Protestationen im Sinne der §§. 22 und 23 des Gesetes. 
8. 41. 
Zu 8. 145 des Gesetzes. 
Eine Ausnahme von den Bestimmungen dieses §. lritt bei Protestationen und 
Vormerkungen (5§. 22, 23, 54, 150 des Gesetzes) ein, zu deren Begründung bloße Ve- 
scheinigungen genügen. 
Zu §. 151 des Gesetzes. 
Eveniualappellationen, welche sich durch gewährende erstinstanzliche Entschließung 
vollsländig erledigen (§. 152 des Gesebes), bedürsen natürlich einer Kundmachung im 
Grund= und Hypothekenbuche nicht. 
Die Bestimmung in §. 14 sub a des Gesetzes vom 1. Jannar 1846, den In- 
llanzenzus cc. betr., ist zwar nicht allgemein aufgehoben, es erhellt aber aus dem Inhalt 
vet 6 S. 151, daß Eventnalappellationen der darin gedachten Art lunslighin zulässig sein 
ollen.
	        
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