Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

h) Betreffs der definitiven Regelung der Jagbverhältniffe resp. der freien Ver- 
pachtung der Jagd durch die Jagdgemeinden 
und 
e) Beireffs der Gestaltung der Arealabspaltung von gebundenen Gütern inner- 
halb gewisser geseblich festzustellenden Grenzen 
r wbe Wir in Erwägung ziehen. 
4. Was endlich die aus Anlaß der Petitionen 
*F% der Landschullehrer des Fürstenthums, 
b) des Gemeinderaths zu Zeulenroda um Erlaß eines Voltoschul gesebed, 
c) der Gemeindebehoͤrden zu Greiz unn Erlaß eines Schulgesehes 
gestellten Anträge, sowie 
ch die von dem Landtage befürwortete Pelition einer Anzahl Einwohner von 
Zeulenroda um Erlaß eines Dissidenten-Gesetzes 
anlangt, so behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen 
und nach Befinden das Erforderliche darauf zu verfügen. 
Zu dessen Bekundung l Wir gegenwärtigen, in das Gesegtlatt aufzunehmenden 
ndtagsabschie 
aufertigen lassen und nach varcauchn Unseres Fürstlichen Insicgels Höchsteigenhändig 
vollzogen 
Gegeben Greiz, den 21. Februar 1873. 
(L. 8 Heinrich XXll. 
eusel. 
. Nachtrag vom 22. Februar 1873, 
uu dem Gesetze vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener 
lenufend, und zu dem Geste vom 27. März 1868, die Pensionirung 
der Geistlichen rc. 
belrefend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, 5% Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hierdurch als Nachtrag zu den Gesetzen vom 2. April 1860 und vom 27. März 
1868, mit Zuslimmung des Landtags, wie folgt: 
ei Berechuung der Dienstjahre der gegenwärtig angestellten, von auswärks be- 
rusenen Civilstaatsdiener, Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener wird die Zeit binzu- 
gercchnet, welche dieselben, unmiktelbar vor ihrer Verufung und ohne Unterbrechung, in 
dem Staalsdienste oder in einem ständigen Kirchen= oder Schulamte eines andern Deulschen 
Staates in Riaitwaer Anstellung —, beziehentlich vom vollendelen 25. Lebensjahre an 
(G.-S. v. 1866 S. 133, 134) — n#gebracht haben.
	        
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