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Gesetzes enigegensteht und dieselbe auch sonst unbedenklich ist (vgl. §. 26 dieser Ver-
ordnung), die Besitzer solcher besondern Grundstücke zu befragen, ob sie dieselben zu
dem Gute oder den andern Grundstücken, die sie noch außerdem in der nämlichen Flur
besitzen, hinzuschlagen wollen und hierüber nach Befinden zu belehren.
Nicht winder, fün, die Besiher mehrerer einzelnen (walzenden) Grundstücke, bei
denen das in §. s Gefebes angegebene Verhaͤltniß stattfindet, zu befragen, ob
sie diese mehrern he Grundstacke in der Maße, wie §. 156 des Gesebes es auch
ohne Zusammenschlagung zu einem Complexe gestaktet, 58 auf ein Folium im
Grund= und Hypothekenbuche bringen lassen wollen, und, da nöthig, über die Vortheile,
welche diese Modalität gewährt, zu verständigen.
Fände sich, daß für mehrere nicht in einem Zubehörigkeitsverhältnisse r einander
stehende Grundstücke eines und desselben Besitzers besondere Folien — sei es nach dem
Verlangen des Besipvers oder wegen eines der Zusammenschlagung entgegenstehenden
Hindernisses (F. 63 #ei desthe) — angelegt werden müßten, daß aber gleichwohl diese
Grundstücke in Eine Parzelle zusammen vermessen worden wären, so hat die Grund-
und Hypothekenbehörde bei dem Katasterbüreau die erforderliche Parzellendismembration
zu veranlassen.
5§. 88.
Zu 5. 216 des Gesetzes.
Die im zweiten Satze des §F. 216 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung der
entgegengesetzten Behauptung des Besitzers erhält ihren Plaß im ersten Eintrage unter
dem Verzeichnisse der Zubehörungen (5. 170 des Gesetzes) und wird, mit Verweisung
auf die belreffende Stelle der Grund= und Hypothekenbuchsakten (5. 237 des Gesetzes)
in den Worten ausgedrückt:
„der Besitzer behauplet, daß Nr. ein besonderes Grundstück sei.“
Erledigt sich späler die dem Eintrage des fraglichen Grundstücks unter den Zubehörungen
entgegengesetzte Behauplung auf eine oder die andere Weise, so wird jene Bemerkung
wieder gelöscht (S. 190 des Gesetzes, §. 77 drur Verordnung).
8. 8
Zu 8. 217 * Gesetzes.
Die in §. 217 des Gesehes erwähnte Ermitlelung kann auch dann unterbleiben,
wenn der Besiter behauptet, daß die in der benachbarten Flur gelegenen Grundstücke Zu-
behörungen seines Guls seien, und der Heiuzuschlagung jener zu diesem Hindernisse nicht
im Wege slehen (s. . 63 des Gesehzes und F. 28 dieser Verordnung). Es werden in
diesem Pue die fraglichen Grundstücke als Zů chonage behandelt und eingetragen.
Zu 8. 218 8 Gesebes.
Ist den Grund= und Hypothekenbehörden bekannt, daß an den Staats= oder Do-
manialfiskus, Rittergüter, geistliche Stellen und Stiftungen oder andere Personen ein-
tragungsfähige Abgaben (§. 15 Nr. 5 des Gesetzes) von Grundstücken eines Orts zu
entrichten sind, so mögen sie sich von den Berechtigten, bei fiskalischen Gefällen von den