149
und derselben Bekanntmachung die Grund= und Hypothekenbuchsfolien Möglichst vieler
Ortschaften auf Einmal zum Aufruf gebracht werden. Zur Veröffentlichung der im Ge-
setze vorgeschriebenen Bekanntmachung hat nächst dem Amts= und Nachrichtöblatte bis auf
Weiteres die Leipziger Zeitung zu dienen.
100.
Zu 8. 234 des Gesehes.
In Hinsicht auf die Form, in welcher nach der Bestimmung im zweiten Satze
des §. 234 des Gesetzes von der noch unerlediglen Einwendung Bemerkung im Grund-
und Hypothekenuche zu machen ist, finden je nach Verschiedenheit des Falles die oben in
88. 7, bieser Verorduung gegebenen Vorschriften angloge Anwendung, im Uebrigen
haben bie Grund= und Hypothekenbehöcden in Betreff der auf den öffentlichen Aufruf
angezeigten Einwendungen gegen den Entwurf des Grund= und Hupothekenbuchs die
Vorschriften in §. 151 des Gesetzes und §F. 42 dieser Verordnung ebenfalls zu
befolgen.
Einträge, welche in Folge angebrachter Erinnerungen sich ganz und gar erledigen,
werden gar nicht, solche Einträge hingegen, welche in Folge angebrachter Erinnerungen
in einem oder dem andern Punkte zu berichtigen sind, in der dieser Berichligung ent-
sprechenden veränderten Fassung aus dem Entwurfe in das Grund= und Hypothekenbuch
übergetragen.
4101I.
u S. 235 des Gesehes.
Diejenigen Grundstücksfolien, deren Einschreibung wegen angemeldeter Einwen-
dungen ausgesetzt werden mußte, sind unverzüglich nach deren Erledigung (§. 235 des
Gesebes) ins Grund= und Hypothekenbuch überzutragen.
F. 102.
Zu §. 236 des Gesetes.
Die Abschließung der Einträge, welche den Juhalt des Foliums bei Aulegung
des Grund= und Hypothekenbuchs ausmachen, eht in allen drei Rubriken durch zwei
Querlinien über die ganze Breite der Bla- Das Datum der geschehenen Ein-
schreibung des Folium# wird zwischen diesel- beiden Ouerlinien in die mittlere Spalte
geschrieben.
F. 103.
u 8. 237 des Gesees.
Die bei den Grund= und Hypothekenbehörden während der Zeit bis zur Eröffnung
des Grund= und Hypothekenbuchs (5. 235 des Gesetzes) vorkommenden Besihveränderungen,
Hypothekenbestellungen, Cessionen, Löschungen, Ediktalverfahren wegen Kassation alter
Hypotheken u. s. w. sind mit den durch den Zweck der Anlegung des Grund= und Hypo-
thekenbuchs unmittelbar gebotenen Erörlerungen und Verhandlungen nicht zu vermischen,
die darauf bezüglichen Verhandlungen kommen daher gar nicht zu den Grund= und
pothekenbuchaakten.
Auch die Anmeldungen stillschweigender Hypotheken nach §. 248 ff. des Gesetzes
gehören nicht in die Grund= und Hypothekenbuchsakten, sondern sind getrennt von den
20“