Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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den, so sind diese Rückstände, insoweit sie nicht blos auf drei Jahre, sondern noch weiter 
zurück auf prioritätische Befriedigung nach den bisherigen Gesetzen Muspruch gehabt hätten, 
in jener bisherigen Maße auch in Konkursen, die erst nach dem 30. Juni d. J. eröffnet 
werden, z#usden und zu befriedigen. 
e Bestimmungen der 88. 124, 125, 126 des Gesehes treten sofort mit der 
hublilaltcn |37 Verordnung in Krast. 
Von dem Zeitpunkte an, zu welchem das Grund= und Hypothekenbuch eröffnet 
ist (s. vorstehend unter 1), sind die Grundstücke, für die es geöffnet ist, in den Urkunden 
über die sie betreffenden Rechtsgeschäfte mit den Nummer= Bezeichnungen, die ihnen im 
Grund- und Hypothekenbuche beigelegt sind, aufzuführen. 
genügt hiernach, wenn Grundstückskomplexe und selbstständige Grundstäcke, 
welche ein eignes Folium zugetheilt erhalten haben, mit der Grundbuchsnummer benannt 
werden. Sind aber bloß solche Grundstücke, welche als Theile oder Zubehörungen eines 
Komplexes oder andern Grundstücks im Gund. und Hypothekenbuche eingetragen sind, 
Gegenstand des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts, so sind außer der Grundbuchsnummer 
auch noch die Nummern oder enrhgeriofen welche ihnen im Flurbuche beige- 
gelegt sind, anzugeben. 
3) Die Bestimmung eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Anlegung der Grund- 
und Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande gebracht sein muß, wird für jetzt noch 
vorbehalten. 
8. 107. 
Zur Togordn ng. 
Bei den Verhandlungen, welche #ur besmumg des Kapitalwerths von r— 
oder Rentenleistungen Statt finden, haben sich die Gerichte der Bestimmungen in §. 3 
dieser Verordnung zu bedienen. 
Greiz, den 13. Juni 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
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