158
II.
Pflicht der Schöppen, Geschwornen und Vierleute.
SF. 1.
Allgemeine Pflicht.
Von dem Schöppen (Geschwornen, Viermann) wird erwartet, daß er sich durch
christlichen, sittlich ehrbaren Wandel und treue Pflichterfüllung seines Amtes würdig zeige
und seinen Ortsgenossen in gemeinnützigem Wirken und christlicher Gesinunng in Wort
und That mit gutem Beispiel vorangehe.
Der Durchlauchtigsten Landeöherrschaft hat er zaisbrichsich- Trene und Anhäng-
lichkeit zu bewahren, das Landesherrliche Inleresse, sowic des Landes und der Gemeinde
Wohl nach Vermögen zu fördern, allen Schaden und Nachtheil, so viel an ihm liegt,
abzuwenden, den vorgesetzten Behörden, obrigkeitlichen Personen und Trägern des geist-
lichen Amtes gehorsam und ehrerbietig sich zu bezeigen, Jedermann auch, insonderheit
seinen Ortsgenossen, freundlich und hülfreich ohne Parteilichkeit zu begegnen.
Landesherrliche Gesee, Verordnungen der Landeskollegien, obrigkeitliche Befehle
und Anordnungen hat er treu und pünktlich zu befolgen und deren und der bestehenden
Gesehe 2c. Beobachtung mit zu überwachen und widrige Wahrnehmungen bei der betref-
senden Behörde anzuzeigen.
Nicht minder hat er elwa wahrgenommene Vernachlässigung der Dienstpflichten
des Gemeindevorstands zur Kenntniß der vorgesehten Behörde desselben zu bringen.
5. 2.
Lehussälle, Vormumschaften, Testamente.
Wenn ein Lehnsfall, es sei durch Ableben oder Kauf rc. sich ereignet, wenn Minder-
jährige zu bevormunden sind, so ist die Anzeige bei der obrigkeillichen Behörde zwar des Orts
richters (Schulzen) Pflicht; es liegt aber dem Schöppen (Geschwornen, Viermann) ob,
denselben im Falle bemerkbarer Säumigkeit an seine Obliegenheit zu erinnern, auch
nöthigenfalls selbst die Anzeige zu machen.
Bei Amts= und gerichtlichen Verrichtungen an seinem, des Schöppen (Geschwor-
nen, Viermanns) Orte, als Testamentsaufnahmen, Besichtigungen 2c. ist derselbe neben
dem Ortorichter gesetzlicher Beisiper der Verhandlung; seine Pflicht beschränkt sich jedoch
dabei auf sinnliche Aufmerksamkeit mit Auge und Ohr auf den Geschäftsgegenstand; in
die Verhandlung selbst hat er sich aber, ohne obrigkeitliche eigene Aufforderung, nicht zu
mischen.
Wenn bei Executionen in schwer fortzuschaffende oder schwer unterzubringende
Gegenstände vom Gericht das in §. 40 des Gesezes vom 16. September 1868 bestimmte
Verfahren angcordnet wird, so hat der Schöppe (Geschworne, Viermam)h sich an der dem
Gerichtsdiener aufgelragenen speciellen Verzeichnung der Exerutionsgegenstände zu betheiligen
und die Niederschrift, worin der Name des Gläubigers, der Betrag seiner Forderung, die
in Beschlag genommenen Gegenstände anzugeben und auf die erlassene Verordnung des
Gerichts Bezug zu nehmen ist, mil zu unterzeichnen.