Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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II. 
Pflicht der Schöppen, Geschwornen und Vierleute. 
SF. 1. 
Allgemeine Pflicht. 
Von dem Schöppen (Geschwornen, Viermann) wird erwartet, daß er sich durch 
christlichen, sittlich ehrbaren Wandel und treue Pflichterfüllung seines Amtes würdig zeige 
und seinen Ortsgenossen in gemeinnützigem Wirken und christlicher Gesinunng in Wort 
und That mit gutem Beispiel vorangehe. 
Der Durchlauchtigsten Landeöherrschaft hat er zaisbrichsich- Trene und Anhäng- 
lichkeit zu bewahren, das Landesherrliche Inleresse, sowic des Landes und der Gemeinde 
Wohl nach Vermögen zu fördern, allen Schaden und Nachtheil, so viel an ihm liegt, 
abzuwenden, den vorgesetzten Behörden, obrigkeitlichen Personen und Trägern des geist- 
lichen Amtes gehorsam und ehrerbietig sich zu bezeigen, Jedermann auch, insonderheit 
seinen Ortsgenossen, freundlich und hülfreich ohne Parteilichkeit zu begegnen. 
Landesherrliche Gesee, Verordnungen der Landeskollegien, obrigkeitliche Befehle 
und Anordnungen hat er treu und pünktlich zu befolgen und deren und der bestehenden 
Gesehe 2c. Beobachtung mit zu überwachen und widrige Wahrnehmungen bei der betref- 
senden Behörde anzuzeigen. 
Nicht minder hat er elwa wahrgenommene Vernachlässigung der Dienstpflichten 
des Gemeindevorstands zur Kenntniß der vorgesehten Behörde desselben zu bringen. 
5. 2. 
Lehussälle, Vormumschaften, Testamente. 
Wenn ein Lehnsfall, es sei durch Ableben oder Kauf rc. sich ereignet, wenn Minder- 
jährige zu bevormunden sind, so ist die Anzeige bei der obrigkeillichen Behörde zwar des Orts 
richters (Schulzen) Pflicht; es liegt aber dem Schöppen (Geschwornen, Viermann) ob, 
denselben im Falle bemerkbarer Säumigkeit an seine Obliegenheit zu erinnern, auch 
nöthigenfalls selbst die Anzeige zu machen. 
Bei Amts= und gerichtlichen Verrichtungen an seinem, des Schöppen (Geschwor- 
nen, Viermanns) Orte, als Testamentsaufnahmen, Besichtigungen 2c. ist derselbe neben 
dem Ortorichter gesetzlicher Beisiper der Verhandlung; seine Pflicht beschränkt sich jedoch 
dabei auf sinnliche Aufmerksamkeit mit Auge und Ohr auf den Geschäftsgegenstand; in 
die Verhandlung selbst hat er sich aber, ohne obrigkeitliche eigene Aufforderung, nicht zu 
mischen. 
Wenn bei Executionen in schwer fortzuschaffende oder schwer unterzubringende 
Gegenstände vom Gericht das in §. 40 des Gesezes vom 16. September 1868 bestimmte 
Verfahren angcordnet wird, so hat der Schöppe (Geschworne, Viermam)h sich an der dem 
Gerichtsdiener aufgelragenen speciellen Verzeichnung der Exerutionsgegenstände zu betheiligen 
und die Niederschrift, worin der Name des Gläubigers, der Betrag seiner Forderung, die 
in Beschlag genommenen Gegenstände anzugeben und auf die erlassene Verordnung des 
Gerichts Bezug zu nehmen ist, mil zu unterzeichnen.
	        
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