Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Meß älterer Linie.
usgegeben 76 6. März 1873.)
8. Gesetz vom 27. Februar 1873,
die Errichtung einer Landrentenbank
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
haben zu Erleichterung der Ablösung der durch die Geseze vom 30. Mai 1852, 15. Ok.
tober 1853 und 11. März 1857 für ablösbar erklärten Trift., Frohn= und Lehngeld-
berechtigungen die Errichtung einer Landrentenbank deschlossen und verordnen mit Zu-
stimmung des Laudtags, was folgt:
Für das Fürstenthum wird eine Landrentenbank errichtet. Dieselbe steht unter Garantie
des Staats und wird unter unmittelbarer Aussicht Unserer Landesregierung, welche zu
Mitvollsehung sowie Ausloosung der Rentenbankscheine, zu Vornahme von Cassen= und
Bücherrevisionen und anderer, zu collegialischer Erledigung sich nicht eignender spccieller
Aussichtsgeschäfte eines ihrer Mitglieder deputirt, durch das auf Grund des §F. 6 der Ver-
ordnung vom 25. März 1869 errichtete Katasterbureau, oder, dafern sich die Füglichkeit
darbieten wird, durch ein damit beauftragtes Bankinstitut, mit verwaltet.
8. 2.
gdie ure übernimmt — gegen Gewähr der Valuta in Rentenbankscheinen
(5. 9 ihr auf Antrag eines der beiden Hauptinteressenten einer Trift-, Frohn-
ober 5— #besung oder auch beiden zugleich überwiesene Ablösungsrente, welche »
a) bei einer nach den Vorschriften der Gesctze vom 30. Mai 1852, 15. Oktober
1853 und 11. März 1857 vermittelten Ablösung,
b) wenn schon durch Privatvereinigung, doch unter Beobachtung der die Höhe und
Sicherstellung der Renten betreffenden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt worden