Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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versehen werden, um dadurch die Beladung mit Pulver schon von fern Jedermann kennt- 
lich zu machen. 
5. 6. 
Pulverwagen müssen wenigstens 50 Schritt von einander entfernt bleiben. Es darf 
damit nur im Schritt gVefahren werden. Die Wagen müssen, besonders bei hölzernen 
Achsen, jeden Tag geschmiert werden. Der Gebrauch eiserner Heuunschuhe bei dergleichen 
Wagen, sowie das Hemmen der Räder durch Ketten ist untersagt und nur der Gebrauch 
hölzerner Hemmschuhe zulässig. Sollte die Ladung auf dem Transporte lose geworden 
sein oder das Pulrer streuen, so ist nicht weiter zu fahren, bevor diesen Umständen ab- 
geholfen worden ist. 
8. 7. 
Weder der duhrmann eines Pulverwagens noch die außerdem dazu gehörigen Leute 
dürfen während des Transports Tabak rauchen. Ebenso hat sich ein Jeder, welcher 
einem Pulvertransport begegnet, innerhalb einer Emtfernung von 20 Schritten des Rauchens 
und Feuermachens zu enthalten. Eintretenden Falles hat der Fuhrmann des Pulver- 
trausports die Passanten zum Einstecken oder resp. Weglegen der Pfeisen und Cigarren 
anzuhalten. 
KF. 8. 
Jeder einem Pulvertransport begegnende oder denselben einholende Reiter oder 
Wagen ist behalten, bei dem ersteren mit Vorsicht nur im Schritte vorbeizupassiren. 
l en haben dem Pulvertrausportwagen in der Regel auf halbes Gleis, an 
schlechten Wegsellen aber, wo das Umwerfen der Pulverwagen beim Ausbiegen desselben 
zu befürchten steht, auf ganzes Gleis 2*# 
Steigt während des Tranporls ein 1 auf, so muh dasselbe womöglich in 
freier Gegend abgewartet und es darf diesfalls unter keinen Umständen in einen be- 
wohnten Ort eingefahren werden. 
. 10. 
Das Vahren der Pulverwagen durch Städte und Dörfer ist soviel als möglich zu 
vermeiden und darf nur dann geschehen, wenn das Umfahren des Orts nicht thunlich ist. 
Muh der Pulvertrausport durch eine Stadt geführt werden, so hat der Fuhrmann, wenn 
die Pulverladung 1 Cemner und darüber beträgt, mindestens 200 Schritte vor den ersten 
Häusern Halt zu machen und durch seinen Begleiter dem Gemeindevorstande die Ankunft 
des Transports und das beabsichtigte Durchpassiren desselben anzuzeigen, damit die während 
des Durchtrantports nöthigen Vorsichtsmahregeln getroffen werden können. 
Das letztere hat unverzüglich zu geschehen und ist dabei insbesondere darauf zu sehen, 
daß der kürzeste und dabei gefahrloseste Weg durch den Ort eingeschlagen werde, der 
Transport ohne Aufenthalt den Ort passiren könne und alle ihm Gefahr dohenden Um- 
stände ebeeiig,. werden. 
§ muß daher die Passage in den Straßen und Gassen, durch welche der Transport 
geht, 4, lichft frei sein und darf kein offenes Feuer auf denselben brennen. Ebensowenig 
darf in den Schmieden, an welchen der Trausport vorüber geführt werden muß, während 
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