Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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sicht geleitet, die Vereinbarungen, welche im Jahre 1867 zwischen Preußen und den- 
jenigen Staaten, deren Contingente die drei Thöüringischen Bnterie-Regimento Nr. 94, 
95 und 96 bilden, getroffen sind, den Beslimmungen im Abschnilte XI. der Neichsver 
kassung und den zur Zeit obwaltenden Verhältnissen enksprechend zu erneuern, haben 
Verhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstseinen Negierunge-Pr sidenten Otto Theodor Meusel, 
Seine Königliche Hohei Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Allerhöchstseinen loee Staatsrath und Chef des Ministerial-Departements 
des Aeußern und Innern, Freiberrn Rudolph von Groß; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstseinen Staatsminister und Wirklichen Geheimen Rath Anton Ferdi- 
nand von Krosigk; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchslseinen Gabchn Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Lorentz; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Höchstseinen Sitalemiisten Wirklichen Geheimen Ralth, Freiherrn Camillo 
ichard von Seeba 
Seine Durchlaucht ber Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Dohstseinen Staatominister und Wirklichen Geheimen Rath Hermann von 
Verlra 
Seine 8 der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
öchstseinen Staatsminister Adolph von Harbon; 
— ai der Deutsche Kaiser und König von Preußen: 
Allerhöchstseinen Obersten im Range eines Brigade-Commandeurs und Ab- 
theilungs-Chef im Kriegoministerim Eberhard von Hartman n, und 
Allerhoͤchstseinen Geheimen Regierungs- und vortragenden Rath im Reichkanzler= 
Stark 
Amt Kurt arke; 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und richtig befunden, folgende 
Konvention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Zur Aufnahme der in den mitkontrahirenden Bundesstaaten zur Aushebung ge- 
langenden Wehrpflichtigen sind, insoweit lehztere für den Snfanterie Dienst tauglich, die 
Thüringischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bestimmt 
Das 5. Thßringische Infanterie-Regiment Nr. 94 ergänzt sih aus dem Gebiet des 
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach; das 6. Thüringische Infanterie-Regiment 
Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen--Coburg--Gotha; das 
7. Thüringische Infanlerie-Regiment Nr. 96 aus dem Herzogthum S Sochsan-Atenbuch und 
den Fürstenthmern Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und jüngerer Linie. 
Die Rekrutirung findet bei den lepztgedachten beiden gemischten Regimentern pro 
24“
	        
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