Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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e) den jährlichen Belrag von Zünfzehn Silbergroschen Freeicht und ohne geringere 
Bruchtheile in ganzen und halben Thalern sich ausdrücken lä 
Renten, welche den Betrag von 15 Silbergroschen nicht kren und Ueberschüsse 
über den einfachen oder mehrfachen Betrag derselben sind Seiten des Verpflichteten un- 
miltelbar an den Berechtigten zu ruihtenr 
Es soll jedoch in dem Falle, Verechtigter von mehreren Verpflichteten zu- 
gleich in einem und demselben h.ee Fencestele Ablösungorenten zu erhalten hat, auch 
die Ueberweisung einzelner kleineren Rentenbeträge bio zum Betrage von Jünf Silber- 
broschen herab slattfinden, soweit der Gesammtbetrag der ersleren in halben Thalern aufgeht. 
Es sind ferner auch bei allen Lehngeldablösungen die für Ablösungskapital und 
Rentennachzahlung zmächut besonders orcchneten und gefundenen Geldbelräge zusammen 
u nehmen und ist sodann die von dem Gesammtbetrage zu berechnende vierprocentige 
Rente ebenfalls als eine an die Landrentenbank überweitbare Ablösungsgeldrente zu be- 
trachten. 
Eine gleiche Zusammenfassung soll auf Verlangen des Verechtigten auch bezüglich der 
aus früheren Lehngeldablösungen noch geschuldetemn Ablösungskapitalien und ochzahlenden 
Renten zulässig sein und Statthab en und dabei die von der Gesammtsumme der für K 
pital- und Nentennachzahlung im Receesse festgestellten Geldbeträge zu berechnende hie- 
procentige Rente als eine durch Receß festgesiellte Ablösungsrente angesehen und behandelt 
werden. 
S. 3. 
Von Zeit der Ueberweisung einer Glrune an bie Landrentenbank an ist erstere 
an lebtere allzährlich in zwei gleichen Naten so lange vom Verpflichteten ahzuentrichten, 
bis dadurch nach den weiter folgenden bezioichen Wehinemungen eine successive Tilgung 
des Rentencapitals selbst bewirkt ist. 
Die diesem Gesebe unter 4& beigesügte Tabelle weist nach, in wie viel Jahren bei 
regelmäßiger Rentenzahlung das Rentenkapital abgetragen und die Nentberechtigung 
der Bank abgelöst sein wird. 
F. 4. 
Die Ueberweisung der Rentberechtigungen an die Landrenleubank ist, je nachdem die 
Ablösung durch die „aulisungseommissen vermittelt worden oder durch freien Vergleich 
zu Stande gekommen ist (S. 66 des Gesetzes vom 30. Mai 1852) bei der Ablösungs- 
commission oder bei der .r zu beankragen und erlangt durch die hierauf 
erfolgte Beslätigung des Ablösungörecesses, in welcher, soweit Solches in letzterem nicht 
bereilo geschehen ist, die Ueberweisung der Rente an die Landrentenbank ausdrücklich zu 
erwähnen ist, die volle Rechtsgültigkeit einer Eession mit allen Rechten des ursprünglich 
Rentberechtigten, ohne daß es einer desfallsigen besonderen Bestäligung von Seiten der 
Hypothekenbehörde bedarf. 
Sofort nach der bewirkten Beslätigung hat die betreffende Vehörde von der Ueber- 
weisung der Rente an die Landrentenbank die letztere, unter Zustellung einer beglaubigten 
Abschrift des Recesses und des Bestätigungsdecreis, zu benachrichtigen, auch die Hypotheken- 
behörde des rentenpflichtigen Grundstücks unter Zufertigung der erforderlichen Notizen auf-
	        
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