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Die außerhalb der Kontingents-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden Wehrpflich-
ltigen der milkontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der Kokarde
des Truppentheils die Landeskokarde.
Die mitkontrahirenden hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen, innerhalb-
Ihrer resp. Ländergebiete dauernd dislocirten resp. vorübergehend dorthin kommandirten
Truppentheilen im Verhältniß der kommandirenden Generale und üben neben den bezüg-
lichen Ehreurechten die entsprechende Disciplinar-Strasgewalt aus. Im Uebrigen fieht
die Handhabung der Disciplin den Truppenbefeblshabern zu. Die Militairgerichtobarkeit
wird von den Militairgerichten nach Maßgabe der Militair= Strafgesetze ausgeübt und er-
folgt nach deren Vorschristen die Bestätigung der militairgerichtlichen Erkenntnisse von
den miliairischen Instanzen. Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der Deutsche
Kaiser und König von Preußen aus; etwaige Wünsche der Hohen Mitkontrahirenden
Betreffs Ihrer Unterthanen in dieser Vcziehung werden möglichste Berücksichtigung finden.
Artikel 9.
Die hinsichtlich Pensionirung der Militairpersonen bisher vertragömäßig stipulirten
Festsetzungen behalten Gültigkeit unter entsprechender Anwendung des Reichsgesezes vom
27. Juni 1871.
Artikel 10.
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepee-Fähnriche, Aerzte und Militairbe-
amten im Offigiersrange bei den Thüringischen Iifanterie Regimentern. sowie die Ver-
sepung der Offiziere r2c. von diesen Regimentern wird von Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser und Könige von Preußen direct verfügt; jedoch sollen hierbei die Wünsche der
Hohen Mitkrontrahenten thunlichste Berücksichligung finden.
Die zu den Thüringischen InfantericRegimenkern versetzten Offiziere 2c. verpflichten
sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentsherrn, in dessen Länder-
gebiet der bezügliche Tiuppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden und Nachlbeil aber
von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden.
Artikel 11.
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitkontrahenten zur Ernennung von Offi-
zieren ## ln suite, binsichtlich der Besoldung und Pensionirung der letzteren, sowie hin-
sichtlich der Auswahl und Besoldung der Adjulantur der Kontingentsherren und Deren
Erbprinzen verbleibt es bei den bestehenden Vercinbarungen.
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offlziere à la guite ist dem
Belieben der Kontingentsöherren überlassen.
iere 3 la suite, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt worden find
oder künftig ernannt werden, sind den Militairstrafgesetzen, sowie den für die Königlich
Preußische Armec gültigen ehrengerichtlichen und Disciplinarstrafvorschriften vorkommenden
Falls unterworfen.
Artikel 12.
Die Verpflichtung der Militairpersonen zur Entrichtung von Staatsfteuern regelt