Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Die außerhalb der Kontingents-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden Wehrpflich- 
ltigen der milkontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der Kokarde 
des Truppentheils die Landeskokarde. 
Die mitkontrahirenden hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen, innerhalb- 
Ihrer resp. Ländergebiete dauernd dislocirten resp. vorübergehend dorthin kommandirten 
Truppentheilen im Verhältniß der kommandirenden Generale und üben neben den bezüg- 
lichen Ehreurechten die entsprechende Disciplinar-Strasgewalt aus. Im Uebrigen fieht 
die Handhabung der Disciplin den Truppenbefeblshabern zu. Die Militairgerichtobarkeit 
wird von den Militairgerichten nach Maßgabe der Militair= Strafgesetze ausgeübt und er- 
folgt nach deren Vorschristen die Bestätigung der militairgerichtlichen Erkenntnisse von 
den miliairischen Instanzen. Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser und König von Preußen aus; etwaige Wünsche der Hohen Mitkontrahirenden 
Betreffs Ihrer Unterthanen in dieser Vcziehung werden möglichste Berücksichtigung finden. 
Artikel 9. 
Die hinsichtlich Pensionirung der Militairpersonen bisher vertragömäßig stipulirten 
Festsetzungen behalten Gültigkeit unter entsprechender Anwendung des Reichsgesezes vom 
27. Juni 1871. 
Artikel 10. 
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepee-Fähnriche, Aerzte und Militairbe- 
amten im Offigiersrange bei den Thüringischen Iifanterie Regimentern. sowie die Ver- 
sepung der Offiziere r2c. von diesen Regimentern wird von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser und Könige von Preußen direct verfügt; jedoch sollen hierbei die Wünsche der 
Hohen Mitkrontrahenten thunlichste Berücksichligung finden. 
Die zu den Thüringischen InfantericRegimenkern versetzten Offiziere 2c. verpflichten 
sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentsherrn, in dessen Länder- 
gebiet der bezügliche Tiuppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden und Nachlbeil aber 
von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden. 
Artikel 11. 
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitkontrahenten zur Ernennung von Offi- 
zieren ## ln suite, binsichtlich der Besoldung und Pensionirung der letzteren, sowie hin- 
sichtlich der Auswahl und Besoldung der Adjulantur der Kontingentsherren und Deren 
Erbprinzen verbleibt es bei den bestehenden Vercinbarungen. 
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offlziere à la guite ist dem 
Belieben der Kontingentsöherren überlassen. 
iere 3 la suite, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt worden find 
oder künftig ernannt werden, sind den Militairstrafgesetzen, sowie den für die Königlich 
Preußische Armec gültigen ehrengerichtlichen und Disciplinarstrafvorschriften vorkommenden 
Falls unterworfen. 
Artikel 12. 
Die Verpflichtung der Militairpersonen zur Entrichtung von Staatsfteuern regelt
	        
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