Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

dem Rechnungsführer auf Grund F. 71 der Verfassungsurkunde Justi= 
flkation erkheilt worden ist, 
b) der Erhöhung des Besoldungsetats für das gemeinschaftliche Appellations- 
gericht zu Eisenach, 
e) der keshtstenen Ablehnung 
##a) des Gesetzentwurfs wegen Erhöhung der Accidenzialsätze für die geist- 
lichen Casualhandlungen, 
bb) des Gesetzentwurfs wegen Einhebung der an Geistliche, Lehrer und 
Kirchendiener zu entrichtenden kleinen Gefälle, 
c) der Vorlage wegen Gewähr eiue akhenernpee Lan die Geistlichen 
und Schullehrer auf das Jahr 
Daß auch diese Vorlage troß anes ’enngegenommene z Landtag 
abgelehnt worden ist, erfüllt Uns mit schmerzlichstem Beda 
B. Vorlagen an den Landtag, bezüglich deren es Unserer Enschlietzung-“ 1¼giehenulich 
der weiteren Verfügung noch bedarf. 
csehe 
#a) die Aufhebung des stillschweigenden Pfandrechts an Mobilien und die 
an dehen Stelle tretenden persönlichen Vorzugsrechte im Konkurse be- 
lreffend 
b) die Rangordnung der Gläubiger im Conkurse betreffend, 
) die Ablösung der Abdeckerei-Zwangs, und Bannrechte, sowie den Betrieb 
des Abdeckereigewerbes betreffend, 
4) die Aufnahme einer neuen Staatsanleihe betreffen. 
0) dre Errichtung einer Handelskammer betreffe 
die Verbesserung des Diensteinkommens der — betreffend, 
ebenso die Nachträge zu den Gesetzen 
0) dee Ausführung des Bundeogesehes über den Unterstützungswohnsitz be- 
treffend 
b) die bei Aulegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Enteig- 
nungen betreffend 
werden — beziehentlich mit den vom Landtage beantragten, von Uns ge- 
nehmigten Abänderungen und Zusätzen — publicirt werden. 
II. Anträge. 
1) Die bei Prüfung der Landeskafsenrechnungen gestellten Anträge 
a) wegen Veröffentlichung des mit dem Landtage festgestellten Haushaltplans, 
b) wegen zu treffender Maßnahmen, dah mit der Erhebung der Einkommen- 
steuer frühzeitiger im Jahre begonnen werde, 
2) den Antrag auf Vorlegung eines neuen Vesoldungsetabe für die Staatsbe- 
amten an den nächsten einzuberufenden Landtag. 
8) den Antrag, daß die weiter in Aussicht gestellten Vorlagen einem im nächsten 
Jahre einzuberufenden außerordentlichen Landtage übergeben, diesem auch die Be-
	        
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