Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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rathung der an den Landtag gelangten Gegenstände, über welche Commissions- 
berichte noch nicht erstattet worden, vorbehalten werde, 
haben Wir genehmigt. 
4) Dem bereits im letzten außerordentlichen Landtage gestellten und jetzt wieder 
in Anregung gebrachten Antrage Betreffs der Beckschen Wehranlage werden 
Wir nunmehr Folge geben. 
5) Den Antrag auf Revision der gesetzlichen Verordnung vom 19. September 
1850, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, behalten Wir Uns vor in 
Erwägung zu ziehen 
3Zu dessen Herch#un haben Wir begenwärtigen, in das Gesetzblatt aufzunehmenden 
andtagsabschied 
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig 
vollzogen. 
Gegeben Greiz, den 20. December 1873. 
(I. S.) Heinrich LM. 
O. Meusel. 
  
38. Gesetz vom 21. December 1873, 
die Aufnahme einer neuen Staatsanleihe 
belressend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben zum Zweck srccessiver Unwandlung der fünsprorenligen Staatsschuld in eine mit 
Vier und en halb Procent pro anno verzinsliche, beschlossen, eine Staatsanleihe in der 
hierzu erforderlichen Höhe ausehmen zu lassen und verordnen daher mit Zustimmung 
des Landtags hiermit Folgendes. 
S. 1. 
Zu obgedachtem Zwecke ist eine Staatsanleihe im Betrage von 600,000 Mark 
Reichswährung auszunehmen, wolche, insoweit sie nicht durch Amortisirung srainder ist, 
alljährlich mit Vier und ein halb Procent in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 
1. Juli zu verzinsen ist und für deren pünkkliche und unverkürzte Verzinsung —8 Anor. 
tisirung das gesammte gegenwärtige und zukünftige Staatsvermögen und die Steuerkraft 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie haftet, aufzunehmen. 
Ueber den Nominalbetrag der Anleihe ist dem Darleiher eine auf seinen Namen 
zu flellende und von der Landesregierung zu vollziehende Schuldverschreibung auszufertigen, 
welche derselbe resp. sein Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt ist, ganz oder theilweise gegen 
25“
	        
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