Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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auf den * lantende oleichprocentige Staatsschuldscheine von einem Gesammt-Nominal- 
betrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, zuhmish, 
Die dem Darleber eventuell in Umtausch zu gewährenden Staatsschuldscheine sind 
mit Bezug auf dieses Geseyz und in Abschnitten von 3000, 1500, 600 und 300 Mark 
Reichswährung, übrigens aber sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und halbjährlich an den 
in §. 1 erwähnten Terminen fälligen Jinoscheinen auf mindestens fünf Jahre, abgesehen 
von den durch die Verschiedenheit der Kapital- und Zinsbeträge, der Serien rc. bedingten 
Aenderungen nach Form und Inhalt mit den bisher emittirten Staatsschuldscheinen des 
Fürstenthums übereinstimmend auszufertigen. Die Zahl der Schuldscheine jeder dieser 
Gattungen wird eventuell durch Regierungsverordnung bestimmt werden. 
Die fälligen Zinscoupons der eventuell ausgefertigten Staatsschuldscheine werden außer 
an der Fürstlichen Landeskasse zu Greiz an, durch Bekanntmachung näher zu bezeichnenden 
Einlösungsstellen in Berlin und anderen Orten eingelöst, und bei allen Fürstlichen Kassen 
an Zahlungsstatt augenommen. 
5. 4. 
Zur successiven Tilgung dieser neuen Anleihe wird vom Jahr 1875 an alljährlich 
und zwar am 2. Januar des folgenden Jahres eine Summe, welche mindestens Ginem, 
höchstens Fünf Procent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals, eventnell des Gesammt- 
Nominalbetrages jeder Serie der ausgefertigten Staatsschuldscheine unter Zuwachs der 
ersparten Zinsen gleichkommt, zurückgezahlt und zwar im Falle der Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden Schuldscheinen, nach vorgängiger Ausloosung. 
Die ausgeloosten Staatsschuldscheine werden am 2. Januar des auf die Ausloosung 
folgenden Jahres zum Nominalwerthe bei der Kandeskasse in Greiz und außerdem auf 
deren Rechnung in Berlin und Frankfurt M. an den durch Bekanntmachung näher 
zu bezeichnenden Stellen eingelöst und —— drei Monate vor dem Zälligkeitstermine 
durch das amtliche Nachrichtsblatt zu Greiz, durch den in Verlin erscheinenden Reichs- 
anzeiger oder durch die an deren Stelle tretenden Organe, ferner durch das Frankfurter 
Journal und die Geraische Zeitung — oder je ein anderes in E- a. M. und Gera 
erscheinendes Blatt — durch welche Blätter auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden 
Bekanntmachungen, insbeondere die Bezeichnung der Einlösungsstellen für die Zinsscheine, 
erfoln bekannt gem 
dem für die irceinng bestimmten Tage endigt die Verzinsung der ausgeloosten 
Stenubisnsur 
Die Landesregierung ist übrigens berechtigt, vom Jahre 1885 an den noch nicht 
getilgten Betrag der Auleihe zur Heimzahlung nach 6 Monaten zu kündigen. 
Die in der Landesregentschaftlichen #n vom 23. December 1868 in den 
8, 9, 10, 13 bezüglich des Verfalls der Zinsen, der Ermächtigung der Behörden rc. 
zu Anlegung der von ihnen verwalteten Gelder in Staatsschuldscheinen, des Mortifications- 
verfahrens und der Verjährung ausgelooster Kapitalien ertheilten Vorschriften finden auf 
die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes etwa auögefertigten, auf den Inhaber lautenden
	        
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