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auf den * lantende oleichprocentige Staatsschuldscheine von einem Gesammt-Nominal-
betrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, zuhmish,
Die dem Darleber eventuell in Umtausch zu gewährenden Staatsschuldscheine sind
mit Bezug auf dieses Geseyz und in Abschnitten von 3000, 1500, 600 und 300 Mark
Reichswährung, übrigens aber sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und halbjährlich an den
in §. 1 erwähnten Terminen fälligen Jinoscheinen auf mindestens fünf Jahre, abgesehen
von den durch die Verschiedenheit der Kapital- und Zinsbeträge, der Serien rc. bedingten
Aenderungen nach Form und Inhalt mit den bisher emittirten Staatsschuldscheinen des
Fürstenthums übereinstimmend auszufertigen. Die Zahl der Schuldscheine jeder dieser
Gattungen wird eventuell durch Regierungsverordnung bestimmt werden.
Die fälligen Zinscoupons der eventuell ausgefertigten Staatsschuldscheine werden außer
an der Fürstlichen Landeskasse zu Greiz an, durch Bekanntmachung näher zu bezeichnenden
Einlösungsstellen in Berlin und anderen Orten eingelöst, und bei allen Fürstlichen Kassen
an Zahlungsstatt augenommen.
5. 4.
Zur successiven Tilgung dieser neuen Anleihe wird vom Jahr 1875 an alljährlich
und zwar am 2. Januar des folgenden Jahres eine Summe, welche mindestens Ginem,
höchstens Fünf Procent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals, eventnell des Gesammt-
Nominalbetrages jeder Serie der ausgefertigten Staatsschuldscheine unter Zuwachs der
ersparten Zinsen gleichkommt, zurückgezahlt und zwar im Falle der Ausgabe von auf den
Inhaber lautenden Schuldscheinen, nach vorgängiger Ausloosung.
Die ausgeloosten Staatsschuldscheine werden am 2. Januar des auf die Ausloosung
folgenden Jahres zum Nominalwerthe bei der Kandeskasse in Greiz und außerdem auf
deren Rechnung in Berlin und Frankfurt M. an den durch Bekanntmachung näher
zu bezeichnenden Stellen eingelöst und —— drei Monate vor dem Zälligkeitstermine
durch das amtliche Nachrichtsblatt zu Greiz, durch den in Verlin erscheinenden Reichs-
anzeiger oder durch die an deren Stelle tretenden Organe, ferner durch das Frankfurter
Journal und die Geraische Zeitung — oder je ein anderes in E- a. M. und Gera
erscheinendes Blatt — durch welche Blätter auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden
Bekanntmachungen, insbeondere die Bezeichnung der Einlösungsstellen für die Zinsscheine,
erfoln bekannt gem
dem für die irceinng bestimmten Tage endigt die Verzinsung der ausgeloosten
Stenubisnsur
Die Landesregierung ist übrigens berechtigt, vom Jahre 1885 an den noch nicht
getilgten Betrag der Auleihe zur Heimzahlung nach 6 Monaten zu kündigen.
Die in der Landesregentschaftlichen #n vom 23. December 1868 in den
8, 9, 10, 13 bezüglich des Verfalls der Zinsen, der Ermächtigung der Behörden rc.
zu Anlegung der von ihnen verwalteten Gelder in Staatsschuldscheinen, des Mortifications-
verfahrens und der Verjährung ausgelooster Kapitalien ertheilten Vorschriften finden auf
die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes etwa auögefertigten, auf den Inhaber lautenden