Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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werkstelligen oder dunh einen Abdecker bewerkstelligen zu lassen. Wird die Fortschaffung 
versher, so findet auch in diesem Falle die Bestimmung im 2. Absatze des F. 6 An- 
wendung. 
F. 8 
Die polizeilichen Dienstleistungen der Abdecer (Einfangen toller Hunde, Wegschaffung 
von Thiercadavern re.) wie die Art und Höhe der dafür auszusetzenden Vergütung sind 
rgenstand der besonderen Uebereinkunft zwischen den dazu berufenen Behörden und den 
Abdeckern. 
S. 9 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die zu 
deren weiterer ührung von der Polizeiobrigkeit sonst getroffenen ——- werden, 
soweit der Fall nicht anderen und härteren Strafbestimmungen (5. 328 des Reichsstrafge- 
958 1c.) unterliegt, mit Geldstrafen bis zu 50 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Haft ge- 
ahndet 
8. 10. 
Die Regiernngsverordnung vom 12. Mai 1857, die Ausübung der Cavillerei und 
die den Cavillereibesihern deshalb zustehenden Ansprüche betreffend, sowie die in den 
Instruktionen der Cavillereibesitzer enthaltenen Bestimmungen treten, soweit sie überhaupt 
noch gültig gewesen und mit dem begenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen, vom Zeil- 
punkt der erfolgten Ablösung an auher Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches In- 
siegel Ersin lassen. 
n Greiz, den 22. Decbr. 1878. 
(L. S) Heiurich IXII. 
O. Meusel. 
  
5. Gesetz vom 23. Dec. 1873, 
einen Nachtrag zu da Gesetze vom 25. Januar 1871, die Ausführung des 
Bundesgesetzes über den Unterstüchungswahnsit vom 6. Juni 1870 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonweräne Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben für nöthig erachtet, dem Landesausschuß bei der Wahl eines Dircctors des Land- 
armenverbandes und seines Stellvertreters einen größeren Spielraum zu gewähren, als 
dies im Gesetze vom 25. Jannar 1871, die Ausführung des Bundesgesetzes über den 
Erestianssrn vom 6. Juni 1870 betr., vorgesehen ist und verordnen andurch
	        
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