184
Die Beslimmung unter 2 zu B, b des zuvorerwähnten Gesetzes wird dahin abge-
ändert, daß im ersten Satze die Worte „aus seiner Mitte" wegfallen und am Schlusse
desselben noch die Worte hinzugefügt werden:
er Direktor hat, dafern er nicht aus der Mitte des Landeoausschusses gewählt
ist, a auf die Dauer seiner Funktionozeit an den Verhandlungen des Landesausschusses mit
Stimmberechtigung Theil zu nehmen, soweit es sich um Gegenstände des Landarmenver-
bandes handelt."“
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Hürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 23. December 1873.
— Heinrich XXII.
O. Meusel.
36. Gesetz vom 24. Dechr. 1873,
einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 18. Mai 1870 über die bei Anlegung
von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen betr.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ülterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und boenstein rc.
verordnen als Nachlrag zu dem Gesehe vom 18. Mai O ũber die bei Anlegung von
Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen W mit Zustimmung des
Landtags, wie folgt:
Die in Gemäßheit der Art. 23 bis mit 27 des gedachten Gesetzes zu ernennenden
resp. zu wählenden Schäher und deren Stellvertreter, ebenso die nach Art. 31 desselben
Gesetzes zu ernennenden resp. zu wählenden Sachverständigen sind alobald nach erfolgter
Ernennung oder Wahl und zwar
was die vom Commissar Ernannten betrifft, sowohl dem Vauunternehmer als
den bekannten betheiligten Grundeigenthümern oder Rechtsinhabern,
was die von dem Vaunnternehmer und resp. von den betheiligten Grundeigen-
thümern oder Rechtsinhabern Gewählten betrifft, der entgegenstehenden Parkei,
unbeschadet der in Art. 24 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, durch den Com-
missar noch besonders namhaft zu bezeichnen.
Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieser Schäter, Stellvertreter und Sachver-
ständigen sind, bei Verlust derselben, innerhalb 6 Tagen, von der gemachten Eröffnung
an girhn, schristlich bei dem Commissar anzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Vürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 24. Dechr. 1873.
(I. 8.) Heinrich KXXII.
O. Meusel.