Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Die an die Landrentenbank is Renten sind in zei gleichen! Neten am 
1. April und am 1. Oktober jeden Jahres pünktlich an erstere oder an die mit der Er- 
hebung sonst betrauten Stellen zu entrichten. Bei verspäteter Rentenzahlung ens fünf 
Procent Verzugszinsen gefordert werden. 
Wenn andere Termine r die Rentenzahlung in dem „Ablssungswertrage bestimmt 
sind oder auf Grund des §. 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1852, 5. 11 des Geseßes 
vom 15. Okkober 1853 oder §. I'n des Gesetzes vom 11. März 1857 belihe- so haben 
die Hauptinteressenten der Ablösung sich wegen des auf die Zeit bis zum 1. Oktober 
aussfollenden Rentenbrtrags untereinander auszugleichen. 
Die überwiesenen Renten werden wie die Steuern beigekrieben und leiden darauf 
alle Grundsätze über die Einbringung der Steuern Anwendung. 
In den Büchern der Landrentenbank wird Tiegen Rentenschuldner der fünf und zwanzig- 
fache Belrag seiner ursprünglichen Rente als Kapitalwerth zur Last geschriebe 
Die nach §F. 21 des Gesetzes vom 30. Mai 1852, §. 11 des Gesetzes oon 15. Ok. 
tober 1853 und §. 12 des Gesebes vom 11. März 1857 dem Reutenpflichtigen einge- 
räumte Befugniß, nach ein halbes Jahr vorher bewirkter Aufkündigung die Rente durch 
Vaarzahlung abzulösen, wird dahin erweitert, daß der Rentenpflichtige sein Rentenkapital 
auch durch Theilzahlungen, die mit 12 Thlr. 15 Sgr. aufgehen, und zu diesem Betrage 
mindern darf. An Zahlungsstalt dürfen auch Rentenbankscheine gegeben werden. 
Wenn übrigens nur ein Theil des Rentenkapitals abgetragen wird, so bleibt die 
Rente sorlwährend in ihrem vollen Betrage und es wird nur die Wr Tilgung der- 
selben (Amortisation) durch die Kapitalabschlagszahlung beschleunig 
Auch bei gänzlicher Abzahlung des Rentenkapitals ist, beteng ’ nicht am I. Ok. 
laien erfolgt, die Rente noch einmal voll auf die Zeit bis zum nächsten 1. Oktober zu 
bezahlen. 
8. 8. 
Werden die über ganze oder antheilige Kapitalzahlungen, werunge jedoch die in 
der Rente inbegriffene Amortisationsguote nicht zu verstehen ist (s. 13) — von der 
Rentenbankverwaltung ausgestellten Quittungen der t ner ichedted des rentenpflichtigen 
Grundstücks vorgczeigt, so hat dieselbe davon nachrichuiche, Bemerkung J den Lehns- 
und eanpotheren-gckteg. zu bringen, nach gänzlicher Kapitalabzahlung und resp. nach Ab- 
lösung der unmittelbar an den Berechtigten zu zhi zn a u. (5. 2) das 
Realrecht der Rente zu löschen. 
Dem Berechtigten wird der Kitaiwert der an die Landrentenbank legal über- 
wiesenen Rentberechtigung von der Vank in der Weise gewährt, daß über den durch 
Multiplikation mit 25 zu Kapilal erhöhten Betrag der an die Rentenbank überwiesenen 
ursprünglichen Rente mit Drei und ein Dritltheil Procent verzinsliche Rentenbankscheine 
ausgefertigt, zunächst zur Verfügung der Hypothekenbehörde des Berechtigten gestellt und 
nur auf deren Anweisung dem Berechtigten unmittelbar ausgehändigt werden.
	        
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