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Solchen Berechtigten, bei deren Gütern weder das Interesse von Lehns- und Fideicommiß-
folgern noch von Realgläubigern in Frage kommt, ingleichen Unserer Kammer sind die
Rentenbankscheine ohne Weiteres zu überliefern.
10.
Die Rentenbankscheine werden auf den Inhaber lautend, über Kapitalsummen von
100 Thlr., 50 Thlr. und 12 Thlr. 15 Sgr. unter fortlaufender Nummer in jeder Serio
ausgefertigt und von dem Regierungs-Deputirten und dem Rentenbankverwalter vollzogen,
auch mit der Unterschrift des Cassiers versehen.
Ausgesertigt und ausgegeben werden die Rentenbankscheine nur auf Grund an die
Rentenbank bereits überwiesener Ablösungerenten und es wird daher die deshalb von
Seiten der Ablösungecommission resp. Landesregierung an die Rentenbankverwaltung er-
gangene Mittheilung ihrem Datum nach in den Rentenbankscheinen ausdrücklich ange-
gogen.
6 Die Zahlung der Zinsen geschieht alljährlich am 2. Januar gegen Abgabe des
betreffenden Zinsscheins bei der Casse der Landrentenbank. Die Annahme sälliger Zins-
scheine an Zahlungsstatt erfolgt bei allen Fürstlichen Cassen.
Auf die ersten 20 Jahre werden die Zinsscheine nebst der Zinsleiste zu Erhebung
sernerer Zinsscheine zugleich mit den Rentenbankscheinen ausgegeben. Zinsscheine und
Zinsleisten werden alle 20 Jahre bis zur Rückzahlung und zwar zu einer von der Renten-
bankverwaltung mittelst Bekanntmachung näher zu bestimmenden Zeit erneuert.
Da die Rentenbankscheine als inländische Staatspapiere zu betrachten und derselben
öffentlichen Garantkie theilhaftig sind, als die ausgegebenen Staatsschuldscheine, so find
die Behörden, Vormünder, Verwalter öffentlicher Anstalten, Stiftungen und Corporationen,
insbesondere die Verwalster des Vermögens der Kirchen und Schulen ermächtigt, die unter
ihrer Verwaltung stehenden Gelder in Rentenbankscheinen ebenso wie in Staatsschuldscheinen
anzulegen.
S. 12.
In Betreff des Verfalls der Zinsen, des Mortificationsverfahrens, der Verjährung
ausgelooster Kapitalien und der zu erlassenden Bekanntmachungen finden die bezüglichen
Bestimmungen der §§. 8, 10, 13 und 14 der Landesregentschaftlichen Verordnung vom
23. Drerne 1863, die Ausgabe von Staatsschuldscheinen auf den Inhaber betreffend,
mit der alleinigen Mediftaalin, daß betreffs ausgelooster Rentenkapitalien nicht eine
zehnjährige, sondern eine zwanzigjährige Verjährung Plat greift, gleichmäßige Anwendung
auf die Rentenbankscheine.
F. 13.
Der Procentbetrag, welchen die Landrentenbank dadurch gewinnt, daß sie von den
Rflichtigen die Renten nach 4 Procent der ausgefertigten Rentenbankscheine erhebt, an die
Aentenberechigten aber nur 3½ Procent auszahlt, „w zur sucesfiven Tilgung der
durch die Renten bankscheine verbriesten Schulden verwendet
Mit Ausloosung der ausgegebenen Nntenbanbscheig wird begonnen, sobald mindestens
300 Thlr. an Amortisationsgeldern eingegangen sein werden und wird dann alljährlich