Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
(Ausgegeben den 29. März 1873.)
9. Gesetz vom 27. Februar 1873,
die Grund= und Hwpothelenbücher und das Hypothekenwesen
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
haben eine Umänderung des zeitherigen Beleihungs- und Hyppothekenwesens durch Ein-
führung von Grund-- und Hypothekenbüchern und im Zusammenhange hiermit die Auf-
stellung gewisser Bestimmungen über das Recht der Hypotheken für nöthig und dienlich
erachlet, und verordnen demnach, unter Zustimmung des Landtags, Folgendes:
I. Abschnitt.
Allgemeine Orundsätze.
Zweck und Bedentung des Grund= und Hypothekenbuchs.
1.
Zur Sicherung sowohl der Eigenthumörechte, als der Forderungsrechte an Grund-
stücken sollen bei allen Gerichtobehörden, welche die freiwillige Gerichtsbarkeit über Im-
mobilien auszunben haben, Grund= und Hypethekenbücher gehalten werden.
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Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur durch
Einragung ¾ das Grund= und Hypothekenbuch erlangt.
dieser Eintragung ist ein Rechtslitel zu Erlangung des Eigenthums er-
wenerichr
Der Uebergabe des Weslyes bedorf es nicht noch nebenher zur Ueberlragung des
Eigenthums an Grundstücken.
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