Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 29. März 1873.) 
  
9. Gesetz vom 27. Februar 1873, 
die Grund= und Hwpothelenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben eine Umänderung des zeitherigen Beleihungs- und Hyppothekenwesens durch Ein- 
führung von Grund-- und Hypothekenbüchern und im Zusammenhange hiermit die Auf- 
stellung gewisser Bestimmungen über das Recht der Hypotheken für nöthig und dienlich 
erachlet, und verordnen demnach, unter Zustimmung des Landtags, Folgendes: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Orundsätze. 
Zweck und Bedentung des Grund= und Hypothekenbuchs. 
1. 
Zur Sicherung sowohl der Eigenthumörechte, als der Forderungsrechte an Grund- 
stücken sollen bei allen Gerichtobehörden, welche die freiwillige Gerichtsbarkeit über Im- 
mobilien auszunben haben, Grund= und Hypethekenbücher gehalten werden. 
.. 2 
Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur durch 
Einragung ¾ das Grund= und Hypothekenbuch erlangt. 
dieser Eintragung ist ein Rechtslitel zu Erlangung des Eigenthums er- 
wenerichr 
Der Uebergabe des Weslyes bedorf es nicht noch nebenher zur Ueberlragung des 
Eigenthums an Grundstücken. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.